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Restaurantschecks von Arbeitnehmern als Geldzuwendungen zu versteuern

FG Düsseldorf veröffentlicht am 17. September 2010

Der 15. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über jeweils 5,77 € zur Verfügung gestellt hatte. Die Vertragspartner des Arbeitgebers waren verpflichtet, diese Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu tauschen. Der Arbeitgeber nahm begünstigte Sachzuwendungen an, versteuerte von dem Betrag von 5,77 € jeweils 2,67 € pauschal mit 25 % und beließ 3,10 € steuerfrei.

Der 15. Senat Az.: 15 K 1185/09 H(L)) bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass es sich um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele, da die Warengutscheine nicht auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache gelautet hätten. 

Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 1185/09 H(L)

Datum: 19.05.2010

Aktenzeichen: 15 K 1185/09 H(L)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

T a t b e s t a n d :

1

Streitig ist die Nachversteuerung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks.

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Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH auf dem Gebiet der "..."tätig. Sie beschäftigte im Streitjahr 2007 insgesamt "XX" Arbeitnehmer.

3

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.07.2007 stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern ab Februar 2007 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn monatlich jeweils 15 Restaurantschecks über 5,77 EUR zur Verfügung stellte. Die Klägerin hatte diese Schecks bei der Firma "T-GmbH" (im Folgenden: "T-GmbH") bestellt, die die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen der "T-GmbH" und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Jahres 2007 gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbesondere in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar.

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In den von der "T-GmbH" geschlossenen Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner u.a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbesondere Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen. Jeder Restaurantscheck enthielt auf seiner Rückseite folgenden Hinweis: "Nur zum Erwerb von Mahlzeiten (nur ein Scheck pro Arbeitstag). Nicht gültig für Alkohol, Tabakwaren, "non food" oder ähnliches. Keine Einlösung/Rückgabe von Bargeld. Nicht übertragbar. Bei Missbrauch keine Bezahlung. (...) Nur einlösbar bei angeschlossenen Akzeptanzstellen/Vertragspartnern."

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Die Klägerin hatte gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- den Sachbezugswert der Restaurantschecks in Höhe von 2,67 EUR pauschal mit 25 % pro Scheck versteuert und die Differenz in Höhe von 3,10 EUR steuerfrei belassen.

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Bei der Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüferin demgegenüber zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele. Der Beklagte, das Finanzamt -FA- "S-Stadt", schloss sich dieser Auffassung an und unterwarf die Restaurantschecks nachträglich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Steuersatz von 38,6 % (bezogen auf den Wert von je 5,77 EUR) der Lohnsteuer. Über die sich bei Anrechnung der von der Klägerin bereits abgeführten Lohnsteuer ergebende Nachforderung über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 10.005,52 EUR erließ der Beklagte am 16.10.2007 gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid.

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Den hiergegen am 19.11.2007 eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.02.2009 als unbegründet zurück.

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Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Restaurantschecks mit dem Sachbezugswert nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuerrichtlinien -LStR- 2007 seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Schecks könnten bei einer Vielzahl von Annahmestellen, u.a. auch in Supermärkten, eingelöst werden. Dass die Einlösung der Schecks auf zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Lebensmittel sowie auf den Zeitraum der täglichen Mittagspause beschränkt gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, die Annahmestellen seien verpflichtet gewesen, täglich nur einen Scheck einzulösen, sei nicht belegt. Selbst bei Bestehen einer derartigen vertraglichen Verpflichtung sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Arbeitnehmer der Klägerin täglich bei mehreren Annahmestellen einen Scheck einlösten, da eine Kontrolle der Annahmestellen untereinander über die Anzahl der bei ihnen zum Einsatz gebrachten Schecks nicht stattfinde. Darüber hinaus setze eine Berücksichtigung der Schecks mit den Sachbezugswerten voraus, dass zwischen der "T-GmbH" als Scheckemittentin und der Klägerin als Arbeitgeberin eine Abrechnung erfolge, aus der die Anzahl der eingelösten Schecks sowie die entsprechenden Verrechnungswerte hervorgingen, sofern die Annahmestellen - wie vorliegend - die bei ihnen eingelösten Schecks nicht an den Arbeitgeber zurück gewährten.

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Hiergegen richtet sich die am 26.03.2009 erhobene Klage.

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Die Klägerin trägt vor, ihre Arbeitnehmer seien verpflichtet gewesen, die Restaurantschecks ausschließlich zum Erwerb von Mahlzeiten zu verwenden und arbeitstäglich nicht mehr als einen Scheck einzulösen. Dies ergebe sich zum einen aus einer Betriebsvereinbarung der Klägerin, zum anderen aus den auf der Rückseite der Schecks aufgedruckten Hinweisen zu den Einlösungsmodalitäten. Auch die Annahmestellen seien gegenüber der "T-GmbH" vertraglich verpflichtet gewesen, nur einen Scheck pro Arbeitstag gegen Ausgabe von Mahlzeiten oder sofort verzehrbarer Lebensmittel entgegenzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen habe ihnen der Verlust des Status als Vertragspartner der "T-GmbH" sowie die Verhängung einer Vertragsstrafe gedroht. Es habe auch eine zumindest stichprobenhafte Überprüfung der Handhabung durch die Annahmestellen stattgefunden. Soweit einzelne Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks weisungswidrig eingesetzt hätten, könne sich dies nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Der aus einer missbräuchlichen Verwendung der Schecks eingetretene Vorteil für die Arbeitnehmer sei jedenfalls nicht von der Klägerin zugewendet worden. Es liege vielmehr, vergleichbar dem Fall eines Diebstahls, eine Schädigung der Klägerin als Arbeitgeberin vor.

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Die Klägerin verweist zur Begründung ferner auf ein Urteil des Sozialgerichts -SG- Frankfurt a.M. vom 06.04.2009 (Az. S 25 KR 636/06), mit dem das SG entschieden habe, dass die Restaurantschecks nicht als Zuwendungen mit Bargeldcharakter angesehen werden könnten (vgl. Bl. 23ff. d.A.).

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Die Klägerin beantragt,

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den Haftungsbescheid vom 16.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.02.2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor, die Klägerin habe erstmals am 18.03.2009 eine Abrechnung der "T-GmbH" über den Zeitraum März bis Dezember 2007 vorgelegt. Aus dieser Abrechnung gehe hervor, dass etwa im März 2007 lediglich 104 von insgesamt 855 ausgegebenen Schecks eingelöst worden seien, während im Juli 2007 insgesamt 1.100 Schecks eingelöst, aber nur 960 Schecks zuvor an die Arbeitnehmer ausgegeben worden seien. Diese Zahlen verdeutlichten, dass die Schecks nicht ausschließlich dem Zweck einer Verpflegung im Rahmen einer täglichen Mittagspause zugeführt, sondern wie Bargeld aufgespart und bei entsprechender Gelegenheit, auch mehrfach, eingelöst worden seien. Darüber hinaus seien von insgesamt 7.514 eingelösten Schecks insgesamt 6.651 Schecks in Supermärkten bzw. Warenhäusern eingelöst worden. Auch hieraus gehe hervor, dass die Schecks nicht ausschließlich zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln eingesetzt worden seien. Das von der Klägerin zitierte Urteil des SG Frankfurt a.M. vom 06.04.2009 führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen sei das Urteil aufgrund des vor dem Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahrens (Az. L 8 KR 168/09) noch nicht rechtskräftig; zum anderen liege dem Urteil ein mit dem vorliegenden Streitfall nicht identischer Sachverhalt zugrunde, denn während das SG die Behandlung der Restaurantschecks als Arbeitsentgelt allein wegen der theoretischen Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung abgelehnt habe, lägen im vorliegenden Fall mehrere Indizien dafür vor, dass die Schecks tatsächlich zweckwidrig eingelöst worden seien. Insbesondere aus den Abrechnungen gehe hervor, dass die Schecks in zahlreichen Fällen bei Annahmestellen eingelöst worden seien, die sich in zum Teil großer Entfernung zur Arbeitsstätte der Klägerin befunden hätten. Ein Aufsuchen dieser Annahmestellen während der Mittagspause der Arbeitnehmer sei nicht möglich gewesen. Dies lege den Schluss nahe, dass die Schecks auch im Zusammenhang mit Wochenendeinkäufen o.ä. eingelöst worden seien, was den Charakter der Schecks als Zuwendung mit Bargeldcharakter unterstreiche.

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Die Klägerin führt demgegenüber aus, dass die auf den Abrechnungen genannten Orte nicht immer auf den Ort der Einlösung, sondern auch auf den Sitz des jeweiligen Unternehmens verwiesen.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ferner ausgeführt, dass die Abrechnungen den Zeitpunkt der Einlösung der einzelnen Schecks nicht immer "auf den Tag genau" widerspiegelten; es sei möglich, dass einzelne gegen Ende eines Monats eingelöste Schecks bei den Abrechnungen erst im Folgemonat erfasst worden seien.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

20

Die Klage ist unbegründet.