WISSENSWERT: Fragen und Irrtümer im Reiserecht

1.    Höhere Gewalt im Urlaub, wer zahlt was?

Ein plötzlicher Vulkanausbruch, Erdbeben oder Krieg führen zu schlimmen Konsequenzen für alle Betroffenen. Tatsächlich wird ein Reiseveranstalter dem Kunden in diesen Fällen meist aber keinen Schadensersatz zahlen müssen, denn schon begrifflich trifft ihn an den Ereignissen keine Schuld. Etwas anderes gilt nur, wenn er seine sogenannte „Zielgebietsbeobachtungspflicht“ nicht genau beachtet und die Reisen nicht rechtzeitig vor sich anbahnenden und für ihn erkennbaren Gefahren warnt.

Trotzdem kann der Wert der Reise jedoch gemindert sein, z. B. wenn das Hotel komplett überschwemmt ist. In diesem Fall stehen dem Reisenden Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zu. Hier kommt es auf sein Verschulden des Reiseveranstalters nämlich nicht an.

Neues Reiserecht ab 1.7.2018:

Im Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht trägt in diesen Fällen zukünftig der Veranstalter – und nicht der Reisende – die Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung bis zu drei Nächten. Die Mehrkosten einer Rückbeförderung werden nicht mehr wie bisher geteilt zwischen Veranstalter und Reisenden, sondern diese muss alleine der Veranstalter tragen.


2.    Wenn die Reise mangelhaft ist, darf ich sofort abreisen?

Nicht jeder Mangel einer Reise gibt den Reisenden das Recht, die Reise zu kündigen und sofort abzureisen. Vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass es eine Toleranzschwelle gibt, die den Reisenden es zwar ermöglicht Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen, sie aber nicht dazu berechtigt, die Reise vollständig abzubrechen.

Faustregel: Wenn es am Ende Minderungsansprüche in Höhe von mindestens 50 % geben würde, darf gekündigt werden. Derr Prozentsatz lässt sich aus der Frankfurter Tabelle (http://www.thannheiser.de/downloads/www.reisemangel.de-Frankfurter-Tabelle-zur-Reisepreisminderung.pdf) entnehmen. Im Zweifel gilt es, dass Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben zu vermeiden.

Liegen allerdings oben beschriebene gravierende Mängel vor, ist es weiter ganz wichtig, gegenüber dem Reiseveranstalter ein sogenanntes Abhilfeverlangen zu stellen. Betroffene müssen nachweisbar vom Reiseveranstalter verlangen, dass er den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist, selbst abstellt. Es reicht auch nicht aus, eine Reklamation eventuell bei einer Hotelrezeption abzugeben.


3.    Darf ich Reisemängel an der Hotelrezeption reklamieren?

Vertragspartner der Reise sind der Reiseveranstalter und die/der Reisende. Daher ist es wichtig, wenn Mängel auftreten, dass diese von der/dem Reisenden auch gegenüber dem Reiseveranstalter reklamiert werden. Das bedeutet, dass ein Mangel auch immer sofort anzuzeigen ist. Denn der Reiseveranstalter soll ja Gelegenheit bekommen, den Mangel noch innerhalb der Urlaubszeit abzustellen.
Nun hat es sich für viele Reiseveranstalter eingebürgert, gar keine Reiseleitung vor Ort mehr zu stellen. Vielmehr stellen die Reiseveranstalter häufig sogenannte Notrufnummern zur Verfügung. Für die weitere rechtliche Bearbeitung benötigen die Reisenden dazu auch einen entsprechenden Beweis, wie z.B. ein Telefonprotokoll oder Zeugen für den Anruf, aus dem sich ergibt, wann welche Telefonnummer angerufen wurde. Wird bei einer örtlichen Reiseleitung persönlich reklamiert, sollten Betroffene sich von der Reiseleitung sofort ein Protokoll über die Reklamation unterzeichnen lassen.


4.    Monatsfrist versäumt, keine Ansprüche mehr?


Heute gilt, dass Reisemängel innerhalb eines Monats nach Ende der Reise beim Reiseveranstalter zu melden sind.

Neues Reiserecht ab 1.7.2018:
Die deutsche Sonderregelung einer Ausschlussfrist zur Anmeldung von Ansprüchen innerhalb eines Monats nach Reisende (§ 651g I BGB) gibt es künftig nicht mehr.

Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Reiseende.
    


5.    Muss die Bahn für einen verpassten Flug zahlen, wenn der Zubringerzug Verspätung hatte?

Die klare Antwort lautet hier: „Nein.“  Die Haftung der Bahn für verspätete Züge ist von Gesetzes wegen sehr stark eingeschränkt. In der Regel hat der Fahrgast Ansprüche auf einen Weitertransport zu unterschiedlichen Bedingungen, notfalls auch einen Anspruch darauf, Übernachtungskosten bezahlt zu bekommen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Bahn, die z.B. daraus resultieren, dass der Reisende sich ein teureres Ersatzflugticket besorgen muss, weil er auf Grund der Bahnverspätung einen Flug verpasst hat, gibt es nicht.