Eine Abfindung wird nicht automatisch bei jeder Kündigung gezahlt.

1. Der Arbeitgeber kann eine Abfindung anbieten (§ 1a KSchG), um eine Klage gegen die Kündigung zu vermeiden. Er muss das aber nicht tun und macht das auch sehr selten.

2. Es besteht ein Sozialplan, der eine Abfindung vorsieht. Dann besteht ein einklagbarer Anspruch auf Zahlung.

3. Nach der Kündigung wird innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. In der Verhandlung wird auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung verzichtet und dafür gibt es eine Abfindung. 

4. Es wird ein Aufhebungsvertrag statt einer Kündigung oder nach einer Kündigung geschlossen und in diesem wird eine Abfindung festgelegt. Auch das ist für den Arbeitgeber freiwillig.

Nutzen Sie unsere erfahrenen Spezialisten und Fachanwälte für Arbeitsrecht

Das erste Angebot eines Arbeitgebers ist meist nicht das letzte. Es gilt durch außergerichtliche Verhandlungen oder durch eine Kündigungsschutzklage eine weit höhere Abfindung zu erreichen.

Keine Mindest- oder Höchstabfindungssätze

Die Abfindungshöhe lässt sich nicht pauschal ermitteln, erste Anhaltspunkte werden wir in einem Beratungsgespräch geben. Bundesweit ist das sehr unterschiedlich und jedes Gericht hat da seine eigenen „Tarife". 

Abfindung im Sozialplan

Fragen Sie Ihren Betriebsrat vor unserem Gespräch nach einem Sozialplan. Lassen Sie sich diesen geben. Wir errechnen Ihre Ansprüche und fordern diese ein.