Kein Widerrufsrecht bei Erwerb von besonders preisgünstigen Bahntickets

Wird im Wege des Fernabsatzes (hier: Internet) eine Bahnfahrkarte vertrieben, die den Käufer innerhalb eines Zeitraums von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten seiner Wahl berechtigt, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312d I BGB nicht zu.

Dieses ergibt sich aus § 312 b III BGB, erklärte das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 15.04.2010 - 6 U 49/09: 

Liegt in dem genannten Fall der geforderte Fahrpreis - von theoretischen Ausnahmen abgesehen - deutlich unter dem regulären Preis, wird der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt, wenn die Fahrkarte nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ohne Erstattung des Fahrpreises oder eine Umtauschmöglichkeit verfällt.

Anmerkung:

Schnäppchenjäger aufgepasst: Wer möchte nicht gerne einmal für 30.- € quer durch Deutschland fahren? Meist haben diese Angebote jedoch einen Haken, wie man sich vielleicht denken kann. Hier besteht der Haken für den Verbraucher darin, dass er seine Reise in naher Zukunft auch antreten muss. Kommt etwas dazwischen, wird es ärgerlich, denn ein Rückgabe- bzw. Widerrufrecht gibt es nach BGB hier nicht.

Anders sieht das mit einer normal- teuren Bahnfahrkarte aus. Nach § 18 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung nicht benutzter Fahrausweise. Dieser Grundsatz gilt jedoch auch dort nicht für ermäßigte Fahrausweise; bei ihnen richtet sich die Frage der Erstattung nach der Regelung in dem jeweils zugrunde liegenden Tarif (§ 18 Abs. 2 EVO).

[Quelle:] www.juris.de