Modernisierung muss vollständig abgeschlossen sein, wenn eine Mieterhöhung darauf gestützt wird. So das AG Nördlingen (27.01.2017 - 2 C 799/14). Auch nur geringe Restarbeiten - 5 - 8 % der Maßnahme unerledigt - sind eine unzureichende Bauausführung und verhindern eine wirksame Mieterhöhung.