Interessante Entscheidung für alle, die in Konzernen arbeiten: Bei Massenentlassungen muss der Betriebsrat über die Gründe informiert werden (§ 17 Abs. 2 KSchG), sonst sind die Kündigungen unwirksam. Diese Informations umfasst nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenb. (26.11.2015 - 10 1920/15) auch die "Hintergründe" für die Entlassungen. Damit meint es, eine Konzerntochter muss auch die Gründe für die Maßnahme der Konzernmutter angeben.