Dienstentfernung wegen gefälschter Gebührenquittungen

Gericht/Institution: VG Trier

Erscheinungsdatum: 06.08.2010

Entscheidungsdatum: 24.06.2010

Aktenzeichen: 3 K 101/10.TR

Das VG Trier hat entschieden, dass ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte Geld zu behalten, aus dem Dienst zu entfernen ist.

Der betreffende Polizeibeamte hatte in der Absicht, eine vermeintliche finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt und drei dieser Quittungen bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt 150 Euro behielt er für sich selbst. Aus diesem Grunde wurde er wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.

Das VG Trier hat der Klage stattgegeben.

Durch die Urkundenfälschung und das betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt hat. Da die Tatausführung durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen ist, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten ist. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen evtl. Milderungsgrund vermochte das Gericht nicht festzustellen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz einlegen.

 

Quelle:

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