Keine fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung bei öffentlichem Arbeitgeber (Schule)

OVG Lüneburg v. 14.09.2011 - 18 LP 15/10

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nach Ansicht des OVG nur bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich ist. Wie nach den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

 

In diesem Fall war es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen. Das reicht nicht. Einerseits wäre der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig; anderseits läge die vorgeworfene Nutzung außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit.

 

Der Betroffene war viele Jahre als Schulhausmeister und Personalrat (halb freigestellt) bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre.

Eine Abmahnung reicht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aus. Nach dem "scharfen Schwert" der außerordentlichen Kündigung hätte der Arbeitgeber nicht sogleich greifen dürfen.