Bei einem Streik in einem Unternehmen, dass mehrere Betriebe und Betriebsräte hat, darf laut BAG der Arbeitgeber Streikbrecher versetzen ohne der Betriebsrat vorher zu fragen.

Das BAG meint, dem AG stünde das Recht zu Streikfolgen zu begrenzen und dazu arbeitswillige Beschäftigte des einen Betriebes in anderen Betrieben einsetzen. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG entfalle in einem solchen Fall, weil sonst die "Kampfparität" zu lasten des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt wäre.

BAG v. 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

Anmerkung:

Das BAG spielt mal wieder Gesetzgeber! Da wird mal eben ein gesetzlich verbieftes Mitbestimmungsrecht außer Kraft gesetzt. Argument ist die vermeintliche Schwächung der Kampfparität beim Streik. Nur der Betriebsrat ist nicht Streikgegener, das ist die Gewerkschaft. Außerdem steht dem AG die vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVG zur Verfügung. Die Aussetzung von Mitbestimmungsrechten im Streikfall ist weder im Grundgesetz noch im BetrVG vorgeshen. Das BAG hat seine Grenzen überschritten.