Keine Verwechslungsgefahr bei "Curry 36" und "Curry 66"

Bei einem Streit um die Firmenbezeichnung ging es um die Wurst, die Currywurst

Das Landgericht Berlin entschied, dass beide Firmen ihren Namen behalten dürfen. Ein Verwechslungsfgefahr besteht nicht, da sich auch andere Imbissbuden mit der Bezeichnung "Curry" plus Hausnummer etabliert hätten.LG Berlin v. 3.11.2010 - 97 O 149/10 (7.3.2011 veröffentl.)