Zu unbestimmte Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Formulierung "Versand normalerweise in 2 Werktagen"

In seinem Urteil vom 07.08.2008 (2-18 O 242/08) hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass eine Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: "Versand normalerweise in 2 Werktagen" einen Verstoß gegen § 308 Nr.1 2. Alt. BGB darstellt, denn die damit festgelegte Lieferfrist ist nicht hinreichend bestimmt. Der Begriff "normalerweise" ist genauso unbestimmt wie die Formulierung "in der Regel", da der Kunde nicht die Möglichkeit hat, das Ende der Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen.

Tipp:

Sofern, wie hier, Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt werden, bleibt der Vertrag im Übrigen – ohne diese Klausel – wirksam. Allerdings ist es für den juristischen Laien kaum selber richtig einzuschätzen, welche Vereinbarungen wirksam oder unwirksam sind. Wenn Sie Fragen dazu haben: Wir beraten Sie gerne und informieren Sie gerne vorab auch telefonisch über die Kosten, die hierfür anfallen.