Test eines Wasserbettes erlaubt!

In seinem Urteil vom 3. November 2010 (Az. VIII ZR 337/09) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines Wasserbettes, den gesamten Kaufpreis zurückverlangen kann wenn er den Kaufvertrag innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist widerruft oder aber Wertersatz leisten muss weil er das Bett aufgebaut und die Matratze mit Wasser gefüllt hatte.

Der Verkäufer des Bettes berief sich darauf, dass dieses nun nicht mehr weiterverkäuflich sei und er daher Anspruch auf einen Wertersatz hätte. Nach der gesetzlichen Regelungen muss Wertersatz zwar nicht bei ausschließlicher Prüfung der Sache, aber dann gezahlt werden, wenn die Verschlechterung der Sache durch eine „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ entstanden ist. Das Dilemma für den Kunden: Ohne „Ingebrauchnahme“ konnte er das Bett nicht bestimmungsgemäß testen. Er hätte der also in jedem Fall Wertersatz leisten müssen. –

Das konnte so nicht richtig sein.

Der BGH hielt zunächst fest, dass der Verbraucher nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich die Gelegenheit haben muss, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt denknotwendig die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn diese zu einer Wertminderung der Ware führt.

Tipp:

Verbraucher haben bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz ein Widerrufsrecht. Erfolgt der Widerruf fristgerecht, haben sich die Vertragsparteien  das Erlangte zurück zu gewähren. Der Käufer muss die Ware zurück an den Verkäufer schicken und erhält den Kaufpreis zurück. Auch die Kosten der Rücksendung kann er vom Unternehmer verlangen, wenn die Ware mehr als 40 € wert war.

Schlecht sieht es für ihn aber aus, wenn bei der Kaufsache eine Verschlechterung oder Wertminderung eingetreten ist, oder sie sogar „untergegangen“ ist. Dann nämlich muss der Käufer statt der Rückgabe der Sache Wertersatz an den Verkäufer leisten.

Erfreulich ist nun, dass der BGH die Vorschrift kundenfreundlich und europarechtlich richtig ausgelegt hat: Tritt die Verschlechterung der Kaufsache aufgrund der Prüfung ein, kann der Käufer trotzdem den gesamten Kaufpreis bei Widerruf zurück verlangen.

[Quelle]: MDR, 2010, Seite 1441