Bankkunden können Bearbeitungsgebühren bei Krediten ab 2004 zurückfordern.

Urteile des BGH vom 28.10.2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14

Der BGH hat erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungs- ansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden.

Der Sachverhalt: In den beiden ganz aktuell entschiedenen Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.

Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger unter anderem mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 Euro ab. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" von 189,20 Euro.

Die Beklagte erhob unter anderem die Einrede der Verjährung.
Auch in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 17/14 war es ähnlich.

Die Entscheidungen: In beiden Rechtsstreiten waren die Berufungsgerichte nach Auffassung des BGH im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der BGH mit seinen beiden Urteilen vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12, XI ZR 170/13) schon entschieden hatte, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger seien zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 sei unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB zwar grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% von der älteren Rechtsprechung des BGH gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon seien derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als zehn Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Anmerkung: Eile ist eventuell geboten!

Die vorliegenden Urteile können rechtlich durchaus als Sensation gewertet werden. Bin zuletzt ging die Rechtsprechung aufgrund der Besonderheiten des Verjährungsrechts eher davon aus, dass die Ansprüche der Bankkunden auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, wenn sie denn überhaupt bestanden, häufig schon verjährt waren.

Bereits die im Mai 2014 ergangenen Entscheidungen haben die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt, denn dort hat der BGH das Bestehen der Ansprüche erst einmal grundsätzlich bejaht und eine somit bis dahin unsichere Rechtslage geklärt. Diese Tendenz zeichnete sich im Jahr 2011 bei den Oberlandesgerichten ab. Bahnbrechend sagt der BGH nun auch noch, dass die Verjährung in Altfällen (also z.B. von Verträgen aus dem Jahr 2006) gar nicht vor dem Jahr 2011 beginnen konnte, denn frühestens ab 2011 hatten die Kunden Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Auch wenn ein Verbraucher aber erst jetzt von der Rechtsprechung hört, muss er auf das Datum seines Kreditvertrages schauen: Es gibt nämlich eine absolute- kenntnisunabhängige Verjährung, sodass Ende des Jahres mindestens alle Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsentgelten verjähren, die aus Verträgen des Jahres 2004 stammen. Wenden Sie sich daher schnell an Ihren Anwalt.

[Quelle]: Juris