Neu: Unser Beistand für Sie in Verbraucherstreitschlichtungsverfahren

Am 1. April 2016 ist das Gesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft getreten.

Jeder Verbraucher kann nun bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Streitmittler, die für die Unabhängigkeit und Neutralität der Schlichtungsstelle verantwortlich sind, müssen hohe Qualitätsanforderungen
erfüllen. Die Schlichtung bietet daher eine echte Alternative zum Rechtsweg, der bleibt
weiterhin bestehen bleibt.

Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft an die
Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Diese Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum
für Schlichtung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und ist sofort erreichbar über
www.verbraucher-schlichter.de.

Besondere Schlichtungsstellen sind beispielsweise die Schlichtungsstelle Energie für
den Energiesektor, die Schlichtungsstelle öffentlicher Personennahverkehr (söp) für den Verkehr und als Auffangschlichtungsstelle im Luftverkehrsbereich das BfJ, im Versicherungsbereich der Versicherungsombudsmann und der PKV-Ombudsmann, diverse
Schlichtungsstellen im Finanzdienstleistungssektor sowie die Schlichtungsstelle der
Bundesrechtsanwaltskammer.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens
Die Schlichtung ist primär unternehmerfinanziert. Für den Verbraucher ist Schlichtung
im Regelfall kostenlos. Lediglich ausnahmsweise kann von ihm eine Missbrauchsgebühr von maximal 30 Euro erhoben werden. Auch Kosten für einen g e g n e ri sch e n
Rechtsanwalt können nicht entstehen, da das Verfahren nicht „verloren“ gehen kann.
Daher ist das Schlichtungsverfahren risikoärmer als eine normale Klage. Wer sich für
das Schlichtungsverfahren einen eigenen Rechtsanwalt nimmt, muss dessen Kosten
wie üblich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Anwälte bezahlen. Über die
Höhe erteilt Ihnen Ihre Rechtsanwältin, Ihr Rechtsanwalt gegebenenfalls genau Auskunft.
Die Kosten möglichst niedrig zu halten ist auch im Interesse Ihrer Rechtsschutzversicherung. Deshalb werden in der Regel die Kosten für außergerichtliche Schlichtungsverfahren ebenfalls von der Rechtsschutzversicherung getragen.

Keine Sorge um die Verjährung
Gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung durch die Bekanntgabe eines
Antrags bei einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle gehemmt.

Im Streitfall
Im Streitfall wenden Sie sich wie gewohnt an Ihre Rechtsanwältin/ Ihren Rechtsanwalt.
Wir werden Sie detailliert über Ihre Möglichkeiten beraten.

Angelika Küper
Rechtsanwältin