Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückflugs

Urteil BGH 30.9.2014, X ZR 126/13

Leistungen der Fluggesellschaft wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der EU- Fluggastrechteverordnung sind gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Verordnung auf ebenfalls geltend gemachte Minderungsansprüche nach § 651d Abs. 1 BGB anzurechnen. Ein Nebeneinander von Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft und Minderungsansprüchen gegen den Reiseveranstalter wegen Verspätung des Rückflugs ist demnach ausgeschossen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 € wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Die Klägerin machte wegen der Flugverspätung gegen den Reiseveranstalter zusätzlich aber auch noch einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB i.H.v. fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend.

Die Entscheidung:  Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass die Ausgleichsleistungen durch die Fluggesellschaft auf den Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB anzurechnen sind.

Da die verlangte Minderung im Streitfall ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten dienen sollte, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht waren, war die Anrechnung geboten.

Anmerkung: Ausgleichzahlungen wegen Flugverspätungen gibt es in Europa grundsätzlich ab 3 Stunden Flugverspätung. Die Zahlungen variieren in der Höhe abhängig von dr Distanz und sind von bestimmten weiteren Bedingungen abhängig. Gerne überprüfen wir diese in Ihrem Fall

[Quelle]:Verlag Dr. Otto Schmidt, Meldung vom 01.10.2014