Zur Kündigung eines Kreuzfahrt-Reisevertrags wegen höherer Gewalt (hier: Flugverbot wegen Aschewolke) (BGH Urteil vom 18.12.2012, Aktenzeichen X ZR 2/12) 

Der Reisevertrag über eine Kreuzfahrt darf wegen höherer Gewalt kostenlos gekündigt werden, wenn die Flugverbindungen zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots (hier: wegen der Aschewolke nach einem Vulkanausbruch) ausgefallen sind. Maßgeblich für das Kündigungsrecht ist insoweit, dass die individuelle Reise des Reisenden infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann.  

Dieses hat der Bundesgerichtshof am 18.12.2012 entschieden.

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger buchte über ein Reisebüro der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Karibikkreuzfahrt. Im April 2010 wurde aufgrund der von dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull ausgestoßenen Aschewolke ein Flugverbot angeordnet. Der Kläger und seine Ehefrau konnten die gebuchten Flüge in die USA nicht antreten und deshalb an der Kreuzfahrt nicht teilnehmen. 

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es sich bei dem Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt um einen Reisevertrag i.S.d. § 651a BGB handelt. Diesen hat der Kläger wirksam wegen höherer Gewalt gem. § 651j BGB gekündigt. Maßgeblich für das Kündigungsrecht ist, dass die individuelle Reise des Reisenden infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Hier konnte die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war den Reisenden jedoch offensichtlich nicht möglich.

Infolge der wirksamen Kündigung durch den Kläger hat die Reiseveranstalterin gem. § 651j Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 651e Abs. 3 S. 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Sogar einen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung hätte der Kläger gegen die Reiseveranstalterin geltend machen können, was er aber nicht getan hat.

[Quelle]: BGH PM Nr. 212 vom 18.12.2012