Zum 18.12.2012 tritt die europäische Verordnung Nr. 1177/2010 über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr in Kraft. 

Sie regelt Ihre Fahrgastrechte, wenn Sie mit Personenverkehrsdiensten im See- oder Binnenschiffsverkehr reisen, deren Einschiffungshafen in der EU liegt. Liegt nur der Ausschiffungshafen (Ankunftshafen) in der EU, muss es sich um einen Beförderer aus der EU handeln.

Die Rechte sind denen der Flug- und Bahnpassagiere nachgebildet:

  • Verspätet sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten oder wird die Schifffahrt annulliert, haben Passagiere je nach Dauer der Fahrt Anspruch auf den Fahrpreis oder auf eine andere Beförderung.
  • Das Schifffahrtsunternehmen muss seine Passagiere bei der Wartezeit «angemessen» verpflegen und die Kosten für bis zu drei Übernachtungen übernehmen.

Ausgenommen davon sind Fahrten mit Schiffen, 

  • die zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen zugelassen sind,
  • deren Besatzung aus höchstens drei Personen besteht oder eine Gesamtstrecke von weniger als 500 m zurücklegen,
  • die Ausflugs- oder Besichtigungstouren machen,
  • die ohne Maschinenantrieb fahren oder bei denen es sich um historische Fahrgastschiffe handelt, die für eine Beförderung von maximal 36 Fahrgäste zugelassen sind.  

Das europäische Verbraucherzentrum in Kehl bietet ein Beschwerdeformular zum download, es kann auch bei anderen Verträgen (z.B. Kaufverträgen) genutzt werden.