Ein Unternehmen hatte die unternehmerische Entscheidung getroffen, Reinigungsarbeiten nicht mehr selbst zu betreiben, sondern per Fremdvergabe auszulagern. Gegenüber den nicht mehr tarifvertraglich ordentlich kündbaren eigenen Reinigungskräften wurde die außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

Das LAG hält die Kündigungen für unwirksam. Das Unternehmen könne sich wie bei anderen Verträgen von seiner Vertragsbindung gegenüber den Beschäftigten nicht einfach lossagen. Es muss bereits bei der unternehmerischen Konzepts die Unkündbarkeit der Reinigungskraft berücksichtigen.

Dass die Übertragung auf Dritte aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich sei, wurde vom Unternehmen nicht dargestellt.

LAG Berlin-Brandenburg v. 29.03.2012 - 7 Sa 2164/11

Die Revision beim BAG ist zugelassen.

Anmerkung:

Endlich eine Entscheidung, die in die richtige Richtung geht. Endlich ein Gericht, die dem Aushölen des tarifvertraglichen Kündigungsschutz ein Ende setzt. Einfacher Gedanke: Verträge einschließlich Tarifverträge sind einzuhalten! Also muss die tarifliche Unkündbarkeit ernst genommen und in unternehmerischen Planungen berücksichtigt werden.