Die City BKK hatte allen Beschäftigten (auch den nach Tarifvertrag "unkündbaren" außerordentlich und ordentlich gekündigt. Es meinte, dass wegen des § 164 Abs. 4 SGB V mit der Schließung alle Arbeitsverhältnisse zum 30.06.2011 enden würden.

Das Arbeitsgericht meint, dass § 164 Abs. 4 SGB V nur auf Arbeitsverhältnisse angewendet werden kann, deren Arbeitsverhältnis ordentlich nicht kündbar ist. Eine gesetzliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse sei ferner nur möglich, wenn die Arbeitnehmer ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot erhalten und dieses abgelehnt hätten. Das ist aber nicht geschehen.

Es sind außerdem die ordentlichen Kündigungen unwirksam, weil die City BKK die betroffenen Arbeitnehmer zu Abwicklungsarbeiten hätte einsetzen können und damit eine Sozialauswahl erforderlich gewesen wäre.

Gegen die Urteile kann bei dem LArbG Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.

ArbG Berlin v. 23.11.2011 - 21 Ca 7861/11, 21 Ca 7934/11, 21 Ca 8139/11, 56 Ca 8155/11