Ein Landkreis hat seit 2008 an die eigenen (100 % Töchter) privatisierten Krankenhäusern Beschäftigte „verliehen“. Diese Form der Personalgestellung hat für die Beschäftigten den Vorteil, dass die Tarifbindung dynamisch erhalten bleibt und die öffentl.-rechtl. Altersversorgung (z.B. VBL) weiter geführt werden kann.

Mit dem neuen AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) stellte sich die Frage, ob das möglich ist, weil nur die „vorrübergehende“ Personalüberlassung gem. § 1 Abs. 1 AÜG zulässig ist. Der Kläger meinte, er hätte einen Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus, weil die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgte.

Dem folgte das BAG nicht. Nur wenn der Landkreis keine Erlaubnis zur Leiharbeit hätte, wäre ein Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus als Sanktion im AÜG (§ 10 Abs. 1) vorgesehen. Bei längerfristigem Verleihen gibt es diese Sanktion nicht.

Bisher liegt nur die Presseerklärung vor. Mehr zu dieser Entscheidung, wenn auch die Begründung veröffentlicht wurde.

Presserklärung