Wahlrecht für Leiharbeitnehmer/innen für und in den Personalrat

Der VGH Hessen hat entschieden, dass Leih-AN einer GmbH im öffentl.-rechtl. Klinikum für den Personalrat wählbar sind und auch selbst wählen dürfen. Sie haben ein doppeltes Wahlrecht. Zum einen für den Betriebsrat in ihrer Verleih-GmbH und zum anderen für den Personalrat am Ort ihrer Beschäftigung.

 

 

Das Universitätsklinikum Frankfurt a.M. ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Sie hat Beschäftigte an eine privatrechtliche Tochtergesellschaft ausgelagert. Diese entleiht die Beschäftigten wieder an das Klinikum.

Strittig war, ob die Leih-AN für den Personalrat aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Der Hess. VGH hat am 3.1.2011 mitgeteilt, dass er dies bejaht (Hess. VGH v. 18.11.2010 - 22 A 959/10.PV). Es komme nur darauf an, dass die Leih-AN in die Dienststelle eingegliedert seien und dies länger als drei bzw. sechs Monate, um das aktive bzw. passive Wahlrecht zu erlangen.

Im Klinikum ist dies der Fall, da durch den Überlassungsvertrag das Weisungsrecht übergegangen sei und die Beschäftigten dauerhaft entliehen werden.