Leistungsprämien können auch an freigestellte Personalratsmitglieder gezahlt werden. Aus § 46 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, der die Rechtstellung von Personalratsmitgliedern regelt, folgt nach Angaben der Bundesregierung nicht, "dass die Gewährung von Leistungsprämien an Personalratsmitglieder generell ausgeschlossen wäre".

Nur die Personalratstätigkeit selbst darf durch die Dienststelle nicht bewertet werden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/8979 – PDF, 56 KB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Daher könnten Beamte, die als Personalratsmitglieder vom Dienst freigestellt sind, Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung erhalten, wenn gleichwohl bewertbare Leistungen vorliegen.

BT-Drs. 17/8979 - PDF