Mitbestimmungsrecht für Betriebsrat bei Facebook-Auftritt des Arbeitgebers, wenn Besucherpostings unmittelbar über die Beschäftigten Auskunft geben können. Das ist eine Form der Verhaltens- und Leistungskontrolle und daher gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig (BAG 13.12.2016 - 1 ABR 7/15).