Schließung von Filialen als Betriebsänderung; Einigungsstelle

Leitsatz

Die Einsetzung einer Einigungsstelle ist im Blick auf den Abschluss eines Sozialplans nach Betriebsänderung nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit unzulässig, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in einem Betriebsratsbezirk zur verstärkten Schließung kleinerer Filialen kommt, der den Schluss auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zulässt. Dabei kann es sich auch bei nur geringem Personalabbau um eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG) oder eine sonstige Betriebsänderung außerhalb des Katalogs in Satz 3 des § 111 BetrVG handeln (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2009 - 26 TaBV 1185/09-).