Leiharbeitnehmer werden von dem Betriebsrat im Entleiherbetrieb mit vertreten. Sie dürfen diesen wählen. Sie zählen aber nicht mit, wenn es um die Berechnung der Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG) geht. Daher war es doch ziemlich überraschend, dass das BAG im Oktober 2010 entschied, dass die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nach § 111 BetrVG zur Sozialplanpflicht bei Betriebsänderungen wieder mitzählen.

BAG v. 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

Der Unterschied wäre nach Ansicht des BAG, dass Leiharbeitnehmer bei der BR-Größe nicht mitzählen, weil da nur betriebsangehörige Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Organisation eingegliedert sind, zu berücksichtigen seien.

Beim Wert von 20 Arbeitnehmern geht es aber um die Verhinderung von wirtschaftlicher Überforderung durch einen Sozialplan für kleine Unternehmen. Da aber für Leiharbeitnehmer ebenso Kosten anfallen - oder höhere - wie für die eigenen Beschäftigten, sind die Leiharbeitnehmer hier mitzuzählen.

Anmerkung:

Bleibt ja noch die Frage offen, ob nach diesem Verständnis sich auch die Zahl der Freistellungen für den BR nach § 38 BetrVG nach der Gesamtzahl der Beschäftigten einschließlich Leiharbeitnehmer richten muss. Schließlich hat der BR diverse Aufgaben zur Vertretung der Leiharbeitnehmer und daher auch einen entsprechenden Freistellungsbedarf.