BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.9.2009,

4 AZR 220/08

Korrigierende Rückgruppierung; Eingruppierung - "entsprechende Tätigkeit" einer Fachärztin für Allgemeinmedizin in der versorgungs- medizinischen Begutachtung

Tenor

 

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2008 - 3 Sa 168/07 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 22. September 2006 - 6 Ca 2952/04 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:

‚Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2004 nach Vergütungsgruppe Ia BAT-O zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen Ib und Ia BAT-O beginnend mit dem 15. März 2001 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen’.“

2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin, insbesondere darüber, ob eine vom Beklagten vollzogene Rückgruppierung der Klägerin berechtigt ist sowie über sich daraus ergebende Differenzvergütungsansprüche.

2

Die Klägerin ist seit 1974 approbierte Ärztin und - aufgrund staatlicher Anerkennung durch den Rat des Bezirks K vom 14. Juli 1980 - Fachärztin für Allgemeinmedizin. Sie ist berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“ zu führen. Von 1980 bis 1991 war die Klägerin beim damaligen Amt für Betriebsgesundheitswesen des Rates der Stadt K, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, als Betriebsbereichsärztin, später als Leiterin der Abteilung für Allgemeinmedizin beschäftigt. Seit dem 8. Juli 1991 ist die Klägerin als angestellte Vertragsärztin (Ärztin für die medizinische Begutachtung) beim Amt für Familie und Soziales C tätig, wo sie ab dem 15. Oktober 2004 zunächst kommissarisch und seit dem 1. Januar 2006 dauerhaft mit der Sachgebietsleitung im Bereich der medizinischen Begutachtung betraut ist.

3

Aufgabe der Klägerin im Streitzeitraum war es, versorgungsmedizinische Gutachten zu erstellen, die der Festsetzung des Grades der Behinderung, von Schädigungsfolgen oder von Erwerbsminderungen, der Bemessung der Opferentschädigung oder der Umsetzung anderer öffentlichrechtlicher Versorgungsgesetze dienen. Die Begutachtung erfolgte überwiegend nach Aktenlage unter Auswertung der Stellungnahmen der jeweiligen behandelnden Fachärzte. In geringem Umfang wurden die Betroffenen durch die Klägerin als Gutachterärztin im Amt oder bei einem Hausbesuch untersucht.

4

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O)Anwendung. Die Tätigkeitsbeschreibung vom 24. Juli 1991 weist mit Datum vom 31. Juli 1991 als Eintrag der Eingruppierungsstelle eine Eingruppierung nach der VergGr. Ib BAT-O aus. In der Tätigkeitsbeschreibung vom 29. Oktober 1993 ist in der Rubrik „letzte Vergütungsgruppe“ die VergGr. Ib (Fallgr. 7) BAT-O eingetragen; der Eintrag der Eingruppierungsstelle weist hier eine Eingruppierung nach der VergGr. Ia (Fallgr. 4) BAT-O aus, und zwar ursprünglich ab 8. Juli 1991, sodann handschriftlich geändert ab 1. Dezember 1991. Die Klägerin wurde dann auch seit dem 1. Dezember 1991 nach der VergGr. Ia BAT-O vergütet.

5

Mit Schreiben vom 18. November 1999 teilte der Beklagte der Klägerin - unter Rückforderung von Differenzentgelt zwischen den VergGr. Ia und Ib BAT-O aus der Zeit vor dem 8. Juli 1999 - mit, dass ihr erst ab dem 8. Juli 1999 Vergütung nach der VergGr. Ia BAT-O zustehe, da Zeiten aus früheren Beschäftigungsverhältnissen bei ihr nicht berücksichtigt werden könnten.

6

Nachdem bei dem Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1999 - 10 Sa 3/99 - bekannt geworden war, teilte er der Klägerin und den weiteren als Vertragsärztinnen angestellten Fachärztinnen für Allgemeinmedizin unter dem 1. März 2001 unter Bezug auf dieses Urteil und einen Beschluss der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit, dass bei der Feststellung der Vergütungsgruppe ein rechtlicher Irrtum unterlaufen sei. Es liege keine fachärztliche Tätigkeit im Sinne der VergGr. Ib (Fallgr. 7) der Anlage 1a zum BAT-O vor. Im Wege der korrigierenden Rückgruppierung komme unter Berücksichtigung des Fallgruppenaufstiegs lediglich eine Bezahlung entsprechend der VergGr. Ib (Fallgr. 13) der Anlage 1a zum BAT-O in Betracht. Seit dem 15. März 2001 erhält die Klägerin lediglich Vergütung entsprechend der VergGr. Ib BAT-O. Ferner hat der Beklagte den zuvor gezahlten Unterschiedsbetrag zwischen den VergGr. Ia und Ib BAT-O nebst anteiliger Jahreszuwendung unter Wahrung der Ausschlussfrist für die Zeit ab 1. September 2000 von den Gehaltszahlungen einbehalten.

7

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 13. Juni 2001 hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Rückgruppierung von der VergGr. Ia in die VergGr. Ib bis zum 31. Dezember 2004 gewendet und die Rückzahlung der einbehaltenen Differenzbeträge in Höhe von insgesamt 2.270,34 Euro verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Rückgruppierung sei bei gleichbleibender Tätigkeit ohne hinreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage erfolgt. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Beklagte ihr gegenüber eine Rückgruppierung bei gleichbleibender Tätigkeit, langjährig höherer Vergütungsgewährung und deren Bestätigung vorgenommen habe. Zudem erfülle sie die Voraussetzungen der streitgegenständlichen Vergütungsgruppe. Sie übe fachärztliche Tätigkeit im Sinne der VergGr. Ib (Fallgr. 7) der Anlage 1a zum BAT-O aus. Die von ihr erworbene fachärztliche Ausbildung für Allgemeinmedizin sei eine notwendige Voraussetzung für die Erstellung versorgungsärztlicher Gutachten, denn sie eröffne eine besondere Einschätzungsfähigkeit bei der gutachterlichen Beurteilung. Nur aufgrund der umfassenden Ausbildung als Fachärztin für Allgemeinmedizin sei es der Klägerin möglich, die Befunde aus unterschiedlichen Fachrichtungen zu bewerten und einer Gesamtschau zuzuführen, was gerade in Fällen häufig vorkommender „Multimorbidität“ erforderlich sei. Schließlich verstoße die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung im Hinblick auf Fachärzte anderer Richtungen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1.   festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2004 nach VergGr. Ia BAT-O zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den VergGr. Ib und Ia BAT-O beginnend mit dem 15. März 2001 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

2.   das beklagte Land zu verurteilen, die einbehaltenen Bezüge in Höhe von 2.270,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2001 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung hätten vorgelegen, da sich die bisherige Eingruppierung als fehlerhaft erwiesen habe und der Beklagte einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Für die von der Klägerin geforderte Vergütung sei eine der Facharztausbildung entsprechende Tätigkeit Voraussetzung, die die Klägerin jedenfalls nicht im tariflich geforderten Umfang von 50 % ausübe. Die von der Klägerin zu verrichtende Gutachtertätigkeit werde von der Weiterbildungsordnung für den Facharzt im Bereich der Allgemeinmedizin nicht erfasst. Die spezifische Tätigkeit eines Facharztes für Allgemeinmedizin könne sich nur in der lebensbegleitenden Behandlung von Patienten entfalten. Die von der Klägerin ausgeübte Gutachtertätigkeit verlange von ihr keine fachärztlichen Kenntnisse, sondern sei mit den vorhandenen Kenntnissen auch ohne Facharztbezeichnung zu bewältigen. Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie seien nicht zurückgruppiert worden, weil diese ihre fachärztlichen Spezialkenntnisse in die Begutachtung einbringen könnten.

10

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage in dem zuletzt verfolgten Umfang stattgegeben. Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision den ursprünglichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage - bis auf eine übersehene kurzzeitliche Überschneidung von Leistungs- und Feststellungsbegehren - zu Recht stattgegeben.

12

I. Der Antrag zu 1. ist als Eingruppierungsfeststellungsantrag ganz überwiegend zulässig. Mit dem Landesarbeitsgericht kann dieser Antrag sachgerecht dahin ausgelegt werden, dass mit der Feststellung der „Verpflichtung zur Eingruppierung“ in der Sache allein die Feststellung zur Verpflichtung der Vergütungszahlung aus einer bestimmten Vergütungsgruppe gemeint ist. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der bezeichnete Feststellungszeitraum abschließend vergangen ist, denn der Senat bezieht seine grundsätzlichen Zulässigkeitserwägungen auch auf Eingruppierungsfeststellungsklagen für die Vergangenheit (BAG 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203).

13

Der Eingruppierungsfeststellungsantrag zu 1. ist allerdings nur für den Zeitraum zulässig, der von dem bezifferten Leistungsantrag zu 2. vollständig erfasst ist. Da die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 28. Februar 2001 die von der Beklagten einbehaltenen Vergütungsdifferenzen einschließlich anteiliger Zuwendungen nebst Zinsen gesondert geltend macht und weitere, aus dem Unterschied zwischen den VergGr. Ia und Ib BAT-O herrührende Ansprüche nicht ersichtlich sind, bleibt ihr Feststellungsbegehren für diesen Zeitraum ohne rechtlich geschütztes Interesse und ist unzulässig. Die Verurteilung durch die Vorinstanzen entsprechend dem Antrag zu 1. für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 28. Februar 2001 war daher auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

14

II. In dem Umfang, in dem die Klage danach zulässig ist, ist sie auch begründet.

15

1. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass sich die Klägerin gegen die Rückgruppierung mit Erfolg auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen kann.

16

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Danach ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Schützenswertes Vertrauen kann sich auch aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann (BAG 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - Rn. 13 mwN, BAGE 119, 205).

17

Die wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist hiervon ausgehend regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen. Der Vollzug einer korrigierenden Rückgruppierung durch den Arbeitgeber beinhaltet dessen Eingeständnis, sich bei der vormaligen tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers geirrt zu haben. Da die nunmehr gewonnene Erkenntnis des Arbeitgebers, wie der Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, für dessen Vergütung maßgebend sein soll, misst ihr der Arbeitgeber ein höheres Maß an Richtigkeitsgewähr zu als der vorherigen, jetzt korrigierten Eingruppierung. Diese Wertung ist nur dann berechtigt, wenn der Arbeitgeber nunmehr die Eingruppierung des Arbeitnehmers mit besonderer Sorgfalt überprüft hat. Dies darf der Arbeitnehmer, der für dieselbe Tätigkeit geringer bezahlt werden soll, mit Fug und Recht erwarten. Er muss daher nicht damit rechnen, der Arbeitgeber werde die nunmehrige, die Beseitigung eines - angeblichen - Eingruppierungsfehlers beinhaltende Korrektur selbst erneut in Frage stellen (BAG 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - Rn. 17, BAGE 119, 205).

18

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe das Recht zur Rückgruppierung verwirkt, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar, da es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt (BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 417/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 155). Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - mwN, BAGE 109, 321, 328) .

19

aa) Diesen Maßstäben hält das angegriffene Urteil im Ergebnis stand. Das Landesarbeitsgericht ist von den Voraussetzungen der Verwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen. Im vorliegenden Zusammenhang ist es zwar weniger das vom Landesarbeitsgericht herausgehobene Zeitmoment, das ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin in eine bestimmte Eingruppierung und dementsprechende Vergütung begründet, als vielmehr der ebenfalls vom Landesarbeitsgericht angeführte besondere Umstand, dass der Beklagte mit Schreiben vom 18. November 1999 der Klägerin mitgeteilt hat, man habe den für den Fallgruppenaufstieg notwendigen Beginn der Beschäftigungszeit korrigiert und neu festgesetzt. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin dieser Mitteilung des zuständigen Ministeriums, in der ausdrücklich auf die Facharzteigenschaft und auf die „entsprechende Tätigkeit“ Bezug genommen wurde, entnehmen musste, dass der Beklagte den Beginn einer dem Facharzt entsprechenden Tätigkeit und damit eingeschlossen auch dieses Tatbestandsmerkmal eingehend geprüft hat. Die Klägerin durfte dies auch angesichts der nicht unerheblichen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der damaligen Rückgruppierung als gezielte Überprüfung der gesamten Eingruppierung verstehen und auf den Fortbestand des Ergebnisses dieser Überprüfung im Sinne der Senatsrechtsprechung zur Unzulässigkeit der wiederholten korrigierenden Rückgruppierung angesichts unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage vertrauen.

20

bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich für die objektive Fehlerhaftigkeit der der Klägerin mitgeteilten Vergütungsgruppe auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1999 - 10 Sa 3/99 - (EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 4 Ärzte VergGr. IIa Nr. 1) beruft. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Auseinandersetzung mit den Aussagen des Senats in seinem Urteil vom 6. August 2003 (- 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147, 152) zu den möglicherweise erleichterten Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer korrigierenden Rückgruppierung, wenn er sich hierfür auf eine neuere Rechtsprechung beruft. Die Treuwidrigkeit einer wiederholten korrigierenden Rückgruppierung bei gleich gebliebenem Tarifwortlaut und identischer Tätigkeit ist davon unabhängig, ob die - vermeintliche - neue Erkenntnis, welche die neuerliche Korrekturabsicht ausgelöst hat, vom Arbeitgeber autonom oder unter Rückgriff auf anderweitige, auch gerichtliche Erkenntnisse gewonnen wurde. Das schützenswerte Vertrauen wird vom Arbeitnehmer unabhängig von bestehenden Rechtsmeinungen Dritter erworben, es sei denn, diese lagen - für den Arbeitnehmer erkennbar - der ersten Korrektur zugrunde.

21

c) Soweit der Beklagte bezüglich der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Verwirkung der Möglichkeit, sich auf eine unrichtige Eingruppierung berufen zu können, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlenden Hinweises auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt rügt, ist diese Rüge unzulässig, weil jeder Vortrag dazu fehlt, welchen Sachvortrag er bei ergangenem Hinweis gehalten hätte.

22

2. Der Klägerin steht im Übrigen in dem im Streit stehenden Zeitraum auch deshalb Vergütung nach der VergGr. Ia BAT-O zu, weil sie mit ihrer Tätigkeit die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. Ib (Fallgr. 7) der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt. Sie übt als Fachärztin fachärztliche Tätigkeit im tariflichen Sinne aus.

23

a) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT-O ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Für den Rechtsstreit sind folgende Tätigkeitsmerkmale für Ärzte der Anlage 1a (Bund/Länder) maßgeblich:

 

„Vergütungsgruppe IIa

…       

4. Ärzte.

…       

Vergütungsgruppe Ib

…       

7. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.

…       

Vergütungsgruppe Ia

…       

4. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib.

…“

24

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das die Erstellung jedes Gutachtens als einen Arbeitsvorgang betrachtet hat, ist die Tätigkeit der Klägerin insgesamt als ein einziger großer Arbeitsvorgang aufzufassen.

25

aa) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Tatsachengerichte durch das Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar ist (BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (zB BAG 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35) . Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310) .

26

bb) Ausgehend davonist die Gutachtertätigkeit der Klägerin insgesamt als ein Arbeitsvorgang zu betrachten. Das Arbeitsergebnis ist die Erstellung von versorgungsärztlichen Gutachten. Dies entspricht im Ergebnis auch der Wertung im bereits im Jahre 2003 entschiedenen verwandten Rechtsstreit - 4 AZR 443/02 - (BAG 6. August 2003, BAGE 107, 147), in dem es um die parallel vorgenommene Rückgruppierung einer der weiteren als Gutachterin tätigen Fachärztinnen für Allgemeinmedizin ging. Mit dieser Gutachtertätigkeit verbunden sind auch die zu einem geringen, für die tarifrechtliche Bewertung ohnehin nicht maßgebenden Umfang von der Klägerin selbst vorgenommenen Untersuchungen; sie dienen ebenfalls dem Arbeitsergebnis, den zu erstellenden versorgungsärztlichen Gutachten.

27

c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin als Fachärztin für Allgemeinmedizin eine „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der VergGr. Ib (Fallgr. 7) BAT-O ausübt und dass ein Zeitaufstieg in die VergGr. Ia (Fallgr. 4) BAT-O nach achtjähriger Tätigkeit erfolgt ist.

28

aa) Die Klägerin erfüllt als approbierte Ärztin nach § 14 Abs. 1 und 2 BÄO, die bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit zur Beurteilung des Gesundheitszustandes von Menschen auch einen ärztlichen Beruf iSd. § 2 Abs. 5 BÄO tatsächlich ausübt, was zwischen den Parteien unstreitig ist und deshalb der lediglich summarischen Prüfung bedarf (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237), die Voraussetzungen der Eingangseingruppierung für Ärzte nach der VergGr. IIa (Fallgr. 4).

29

bb) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. Ib (Fallgr. 7). Sie ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und übte im streitbefangenen Zeitraum mit der ihr vom Beklagten übertragenen Tätigkeit auch eine entsprechende fachärztliche Tätigkeit im Sinne des Tätigkeitsmerkmals aus.

30

(1) Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 BÄO, wonach sich die Berechtigung zur Fortführung einer im Beitrittsgebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrags vor dem 1. Juli 1988 erworbenen und weiter nicht beschränkten Facharztberechtigung nach dem einschlägigen Recht der Bundesländer bemisst, und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BAG 6. August 2003 - 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147) festgestellt - was mit der Revision nicht angegriffen worden ist -, dass die Klägerin den Status als Fachärztin im tariflichen Sinne erfüllt. Nach § 26 Abs. 2 des „Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG)“ vom 24. Mai 1994 - SächsGVBl. S. 935 - gelten die im Beitrittsgebiet bis zum 3. Oktober 1990 erteilten Facharztanerkennungen als Anerkennungen im Sinne des SächsHKaG ua. mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die im SächsHKaG und in der Weiterbildungsordnung bestimmten Facharztbezeichnungen zu führen sind. Die nach § 25 SächsHKaG erlassene Weiterbildungsordnung der sächsischen Landesärztekammer vom 8. November 1993 anerkennt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Allgemeinmedizin als Gebietsbezeichnung und übernimmt hierzu die Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin oder Allgemeinarzt“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1). Da die Klägerin mit Urkunde vom 14. Juli 1980 die staatliche Anerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin entsprechend § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 der Anordnung über die Weiterbildung der Ärzte und Zahnärzte (Facharzt-/Fachzahnarztanordnung) vom 11. August 1978 der Deutschen Demokratischen Republik erhielt, erfüllt sie die Anforderungen des maßgebenden Medizinalrechts.

31

(2) Wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, entsprach die von der Klägerin auszuübende gutachterliche Arzttätigkeit der fachärztlichen Qualifikation einer Allgemeinärztin.

32

(a) Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich bei dem hier behandelten unbestimmten Rechtsbegriff der „entsprechenden Tätigkeit“ darauf, ob die Berufungskammer vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihr bei der Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt wurden (st. Rspr., vgl. 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29 = EzBAT BAT §§ 22, 23 F. 1 Sozialdienst VergGr. IVb Nr. 29).

33

(b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil Stand. Das Landesarbeitsgericht geht von dem zutreffenden Begriffsverständnis der „entsprechenden Tätigkeit“ aus. Es zieht hierzu zu Recht das einen sehr ähnlich gelagerten Fall betreffende Senatsurteil vom 6. August 2003 (- 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147) heran und behält den von dort übernommenen Begriff in der Subsumtion bei.

34

(aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Voraussetzung „mit entsprechender Tätigkeit“ vor, wenn die Tätigkeit der Ausbildung des betreffenden Angestellten entspricht. Die Tätigkeit muss die Fähigkeit erfordern, die ein einschlägig ausgebildeter Angestellter hat. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Sinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein. Entscheidend ist, ob die Aufgaben nicht ohne die Qualifikation zur Fachärztin für Allgemeinmedizin fachgerecht erfüllt werden können, also die allgemeine aufgrund der ärztlichen Ausbildung bis zur Approbation erworbene Qualifikation, gegebenenfalls ergänzt durch allgemeine oder besondere Berufserfahrung, nicht genügt. Eine „entsprechende Tätigkeit“ obliegt auch der Fachärztin für Allgemeinmedizin, die mit ihrer Tätigkeit nicht das gesamte Spektrum der Allgemeinmedizin abdeckt. Einschränkungen gegenüber der üblichen Tätigkeit einer Fachärztin für Allgemeinmedizin bedeuten nicht notwendigerweise eine Minderung der Qualifikationsanforderungen, auch wenn eine hausärztliche Betreuung oder lebensbegleitende Behandlung von Patienten nicht stattfindet (BAG 6. August 2003 - 4 AZR 443/02 - mwN, BAGE 107, 147,156 f.).

35

Was zur entsprechenden Tätigkeit eines Facharztes gehört, richtet sich nach den Bestimmungen des deutschen Medizinalrechts (BAG 25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - zu B II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218 = EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 4 Ärzte VergGr. Ib Nr. 5), und zwar nach den jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Länder, hier der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 8. November 1993 idF vom 16. November 1999.

36

(bb) Das Landesarbeitsgericht führt in den Ziffern 9 bis 13 seines Urteils von dem dargelegten Begriff ausgehend einen wertenden Vergleich durch, in den es sämtliche wesentlichen Weiterbildungsinhalte der fachärztlichen Qualifikation als Allgemeinärztin mit einbezieht und diese in der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin vorausgesetzt sieht. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Ergebnis unschädlich ist dabei, dass das Landesarbeitsgericht nicht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgeht, sondern die Erstellung eines jeden Gutachtens als einen separaten Arbeitsvorgang betrachtet. Dies wirkt sich in der Beurteilung letztlich nicht auf das Ergebnis aus, weil es den größten Teil der von ihm zugrunde gelegten einzelnen Arbeitsvorgänge im Wesentlichen als gleichwertig bewertet. Auch die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung ist ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, weil das Landesarbeitsgericht bei seiner Beurteilung auf zwischen den Parteien unstreitige Umstände abgestellt hat, einschließlich von Beispielsfällen, die die Klägerin vorgetragen hat und von denen auch der Beklagte ausgegangen ist.

37

 

Als beispielhaft greift das Landesarbeitsgericht ua. die folgenden Bildungsinhalte auf:

 

 

- Tätigkeit in verschiedenen medizinischen Fachbereichen;

 

- Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Gesundheitsförderung, Prävention, der Diagnostik und Therapie;

 

- Befähigung zur Berücksichtigung von biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen sowie des familiären und sozialen Umfeldes;

 

- Integration von medizinischen, sozialen, pflegerischen und psychischen Hilfen einschließlich der Rehabilitation in Gestalt von Behandlungsplänen;

 

- Begutachtung und Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeiten, Arbeitsfähigkeit, Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit;

 

- Dokumentation von Befunden, ärztliches Berichtswesen, Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Sozialgesetzgebung;

 

- Erkennung und Beurteilung der Auswirkungen von belastenden Umständen (Noxen) durch Umwelt und Arbeitsplatz.

 

38

Die Revision hat weder gerügt, dass es sich bei diesen Inhalten um andere als repräsentative oder zentrale Weiterbildungsinhalte handelt, noch ist dies aufgrund der in Bezug genommenen Weiterbildungsordnung anzunehmen.

39

 

Das Landesarbeitsgericht hat diese fachlichen Qualifikationen zu den von der Klägerin beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten ins Verhältnis gesetzt. Allgemein leistete die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Auswertung von Facharztbefunden - häufig mehrerer fachärztlicher Disziplinen -, und zwar unter Überprüfung der medizinischen Tragfähigkeit - vom Landesarbeitsgericht als „Schlüssigkeit“ angesprochen  - und bewertete die Auswirkungen der erteilten Befunde nach Gesichtspunkten ua. des Versorgungsrechts und des Entschädigungsrechts. Als beispielhafte Begutachtungsinhalte werden genannt:

 

 

- Prüfung psychischer Störungen in Abgrenzung zu bloßen Schockschäden;

 

- Bewertungen von Störungsfolgen nach erlittener physischer wie psychischer Misshandlung;

 

- Begutachtung von medizinischen Befunden mit orthopädischem, innerem, neurologischem, chirurgischem, augenheilkundlichem und urologischem Hintergrund sowie nach Gesichtspunkten der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

 

40

Wenn das Landesarbeitsgericht in der Gegenüberstellung beider Inhalte wesentliche Übereinstimmungen erkennt, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der angegriffenen Entscheidung geht hervor, welche Umstände bewertend in die Gegenüberstellung einbezogen worden sind und in welcher Art und Weise das geschehen ist. Als Vergleichsgesichtspunkte bezieht das Landesarbeitsgericht die einzelnen theoretischen Befähigungen der zur Fachärztin für Allgemeinmedizin weitergebildeten Ärztin ein. Es erkennt in nachvollziehbarer Weise wesentliche Übereinstimmungen zwischen Qualifikations- und Tätigkeitsinhalten. Es stellt dabei insbesondere darauf ab, dass die Tätigkeit der Klägerin als Gutachterin zwar in der Regel nicht beinhaltet, Diagnosen zu stellen, dass jedoch die Diagnosen und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte auf ihre Plausibilität zu überprüfen und zu gewichten sind, wobei die Bedeutung der verschiedenen fachärztlichen Stellungnahmen erkannt werden muss. Notwendig sind dafür spezifische Kenntnisse und Erfahrungen auch in den einzelnen fachärztlichen Disziplinen.

41

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht auch in den Vergleich mit einbezogen, ob derartige Erfahrungen bereits aufgrund des Medizinstudiums bis zur Approbation gewonnen worden sind. Dies hat es ohne erkennbaren Rechtsfehler verneint. Es hat dafür angeführt, diesbezüglich anerkenne der Beklagte, dass allein aufgrund der Approbation die versorgungsärztliche Gutachtertätigkeit nicht ausgeübt werden könne. Daraus ergebe sich aber auch das Erfordernis einer Weiterbildung, in der das „Erfahrungswissen“ geordnet und strukturiert und damit zuverlässig verwertbar erworben werde. Diese Anforderung erfülle die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin. Soweit die Revision dies angreift und dafür selbst vorträgt, „die ärztliche Ausbildung bis zur Approbation, gegebenenfalls ergänzt durch allgemeine oder besondere Berufserfahrung, [sei] in der Abschichtung der Qualifikation zur Fachärztin für Allgemeinmedizin vergleichend gegenüberzustellen“, spricht sie eben diese Erfahrungen an, die nicht als solche, sondern in geordneter Weiterbildung handhabbar gemacht, Grundlage der ärztlichen Berufsausübung der Klägerin sind. Die vom Beklagten offenbar für richtig gehaltene weitere Differenzierung würde die Annahme einer fachärztlichen Tätigkeit bei einer Fachärztin für Allgemeinmedizin in aller Regel ausschließen, was weder mit dem Sinn der tariflichen Regelung noch dem des Medizinalrechts in Übereinstimmung zu bringen wäre.

42

Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe ergänzend in den angestellten Vergleich auch einbeziehen müssen, ob nicht die übertragene Tätigkeit mit bloßen, bis zur Approbation erlangten Befähigungen ausgeübt werden könne, übersieht sie, dass gerade in sämtlichen vom Berufungsgericht hervorgehobenen Weiterbildungsinhalten der besondere Wissens- und Fertigkeitsabstand zwischen fachärztlichem und nicht-fachärztlichem Ausbildungsstand enthalten ist. Auch der ergänzend vorgebrachte Einwand der Revision, dass bei dem beklagten Land auch Nicht-Fachärzte begutachtend tätig seien, entkräftet den Subsumtionsschluss des Landesarbeitsgerichts nicht. Denn solange nicht vom Beklagten gleichzeitig im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und inwiefern diese Ärzte alles nötige Bewertungswissen bereits abschließend allein aufgrund der Approbation besitzen und nicht etwa erst von Fall zu Fall in lehrbuchhaftem oder praxisbeobachtendem Eigenstudium hinzuerwerben, ist der Einwand ohne rechtliche Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat dies bereits zutreffend mit der Frage nach etwaig „unkoordinierten“, „undefinierten“ und „zufälligen“ Kenntniserlangungen thematisiert. Der Beklagte hat hierzu auch in seinem Revisionsvorbringen keine zusätzlichen Erläuterungen gegeben.

43

(cc) Auch die weiteren Einwände des Beklagten in der Revision greifen nicht durch.

44

Die Rüge der Revision, der Beklagte habe die Typizität der von der Klägerin angeführten Beispiele nicht ausdrücklich zugestanden, bleibt, versteht man sie als Verfahrensrüge, ohne Erfolg. Weder wurde vom Beklagten die Repräsentativität auch nur eines der angeführten Beispiele substantiiert in Frage gestellt, noch weist er im Einzelnen auf andere geringerwertige Beispielstätigkeiten hin, die anders als die vom Landesarbeitsgericht behandelten Tätigkeiten repräsentativ seien. Im Gegenteil ist er in seinem Schriftsatz vom 14. März 2005 von denjenigen Beispielsfällen ausgegangen, die die Klägerin vorgetragen hat, die er jedoch entsprechend seiner Rechtsauffassung anders als die Klägerin bewertet hat. Der Klägerin war zudem jedenfalls angesichts dessen auch keine tagebuchartige Aufzeichnung ihrer Tätigkeiten abzuverlangen (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 4 AZR 108/89 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 4 Ärzte VergGr. Ia Nr. 1). Das Landesarbeitsgericht konnte seine Würdigung rechtsfehlerfrei auf das Vorbringen der Klägerin stützen. Da dieses dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von September 2000 bis Jahresende 2004 entstammte, erweist sich auch die weitere Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe keine Feststellungen für den gesamten maßgeblichen Zeitraum getroffen, als nicht tragfähig.

45

Soweit der Beklagte weiter meint, der Senat habe in seinem Urteil vom 6. August 2003 (- 4 AZR 443/02 - BAGE 107, 147) zu erkennen gegeben, dass „die fachspezifischen Fragestellungen letztlich durch das Gericht allein aus eigenem Wissen nicht getroffen werden können, sondern einem Sachverständigenbeweis zugänglich sind und dessen auch bedürfen“, verkennt er die Aussage des Senats, der mit „ggf.“ und „kommt in Betracht“ lediglich die Möglichkeit des Sachverständigengutachtens nach § 144 ZPO angesprochen hat.

46

Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche in Betracht kommenden Sachverhaltsumstände zugrunde gelegt. Soweit der Beklagte hiergegen anführt, die Berufungskammer habe die sachverständige Aufklärung in rechtsfehlerhafter Weise dahingehend unterlassen, ob und inwieweit die Anforderungen an die Erstellung versorgungsmedizinischer Gutachten mit den Qualifikationsinhalten unmittelbar an die erteilte Approbation oder an eine absolvierte Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin anknüpften, schließt sich der Senat dem nicht an. Es ist eine Entscheidung pflichtgemäßen Ermessens, ob und inwieweit die Instanzgerichte lückenhafte oder streitige Tatsachenbehauptungen von Amts wegen sachverständig aufklären (vgl. nur MünchKommZPO/Wagner 3. Aufl. § 144 Rn. 3). Der revisionsgerichtlichen Prüfung ist diese Ermessensausübung jedenfalls bis zur Grenze von Evidenzfällen - worum es sich erkennbar nicht handelt - zutreffender Ansicht nach entzogen (vgl. MünchKommZPO/Wagner § 144 Rn. 7). Der Beklagte hat im gesamten Verfahren keine hinreichend substantiierten Einwände gegen die beispielhaft vorgetragenen Tätigkeiten vorgebracht und auch nicht ergänzend dargelegt, warum und aufgrund welchen Wissensstands bereits die bloße, für die Approbation vorausgesetzte Fachkenntnis zur abschließenden Erfüllung der Anforderungen an die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit der Klägerin ausreichte. Danach drängten sich für das Landesarbeitsgericht keine Gesichtspunkte auf, die nachhaltig dafür gesprochen hätten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ergänzend rügt, das Landesarbeitsgericht habe sich auch nicht weiter mit dem in erster Instanz eingeholten Gutachten befasst, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der Beklagte das erstattete Gutachten selbst für lückenhaft und widersprüchlich und deshalb für unmaßgeblich hält.

47

cc) Die Klägerin erfüllt neben dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib (Fallgr. 7) auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VergGr. Ia (Fallgr. 4).

48

(1) Voraussetzung des Fallgruppenaufstiegs der VergGr. Ia (Fallgr. 4) ist für Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit eine achtjährige ärztliche Tätigkeit in der VergGr. Ib (Fallgr. 7). Hierzu zählen ausschließlich Tätigkeitszeiten, die als Arzt im Sinne der Erfordernisse der BÄO abgeleistet worden sind (BAG 5. Dezember 1990 - 4 AZR 285/90 - BAGE 66, 306, 311 ff.), für Ärzte, die in der früheren DDR ausgebildet worden sind, daher die Zeiten nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

49

(2) Die Klägerin erfüllt seit dem 1. September 1992 die Voraussetzungen der VergGr. Ib (Fallgr. 7), so dass sie ab dem 1. September 2000 Vergütung nach VergGr. Ia zu beanspruchen hatte. Nach ihrem unstreitig gebliebenen Vorbringen war sie durchgehend facharztentsprechend tätig. Ihre Tätigkeit in der versorgungsmedizinischen Begutachtung ist seit Beginn der Beschäftigung unverändert geblieben. Dies entspricht auch der Mitteilung des Beklagten an die Klägerin vom 18. November 1999, sie erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Ia vom 8. Juli 1999 an. Der Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Zeitaufstieg mit - wie auch er damals annahm - fachärztlicher Tätigkeit erfüllt hatte.

50

3. Die Höhe des der Klägerin nach alledem zustehenden Restgehaltsanspruchs wurde von der Revision nicht angegriffen.

51

4. Die Zinsfolge ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 und § 288 BGB iVm. § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT-O.

52

 

III. Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

 

Bepler

 

Creutzfeldt

 

Winter

 

H. Klotz

 

Th. Hess