Leserecht E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats

Jedes Mitglied des Betriebsrats verfügt nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. 

BAG 7. Senat
Entscheidungsdatum:
12.08.2009
Aktenzeichen:
7 ABR 15/08

Orientierungssatz

1. Das Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder kann nicht durch Maßnahmen nach § 9 S 1 BDSG 1990 iVm der dazu geltenden Anlage in Bezug auf personenbezogene Daten beschränkt werden.

2. Geht es den Betriebsratsmitgliedern um die jederzeitige uneingeschränkte Einsichtnahme in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, muss im Antrag keine bestimmte E-Mail-Adresse des Betriebsrats benannt werden.