Das BAG hatte am 20.3.2012 entschieden, dass die tarifliche Urlaubsstaffel im TVöD gegen das AGG verstößt. Die Steigerung ab dem 40. Lbensjahr auf 30 Urlaubstage ist mit einem gesteigerten Erholungsbedürfnis nicht zu begründen. Daher haben alle Beschäftigten, die unter den TVöD fallen, Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Inzwischen wurde der Tarifvertrag verhandelt und für den Bund und die Kommunen gilt nun, dass bis zum 55. Lebensjahr ein Anspruch auf 29 Tage besteht, danach auf 30 Urlaubstage.

Bisher bis zum 30 Lj. 26 Tage, bis zum 40. Lj. 29 Tage und danach 30 Urlaubstage.

Neu ab 1.4.2012: bis zum 55. Lj. 29 Tage und danach 30 Urlaubstage.

BAG:

Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach § 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage. Anders als § 26 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) knüpft die gesetzliche Regelung damit die Dauer des Urlaubs nicht an das Lebensalter des Arbeitnehmers. Diese Tarifvorschrift regelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGG i.V.m. § 1 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu staffeln benachteilige Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters könne nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise "nach oben" angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

BAG v. 20.03.2012 - 9 AZR 529/10