"ohne Betriebsrat kein Sozialplan“. Schon diese Aussage zeigt,wie immens wichtig die Existenz von Betriebsräten im Fall vonBetriebsänderungen ist. Nur ein Betriebsrat kann bei betrieb-lichen Veränderungen, die zu materiellen Nachteilen für Arbeit-nehmer führen, finanzielle Ansprüche für Arbeitnehmer erzwin-gen. Einen Betrieb ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeberschließen, ohne einen Euro Abfindung an die von Entlassungbetroffenen Arbeitnehmer zahlen zu müssen.
Bei einer Betriebsänderung nach § 111 ff. BetrVG ist der Betriebsrat mit einzubinden. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Im Betrieb muss ein Betriebsrat existieren.
Im Unternehmen müssen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitsnehmer beschäftigt werden.
Die Maßnahme muss eine Betriebsänderung darstellen.
Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Beschäftigten des Unternehmens zur Folge hat, es sei denn, es liegt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 – 5 BetrVG vor. Dann wird das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die Beschäftigten fingiert.
Es muss die gesamte Belegschaft oder wenigstens ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen sein, es sei denn, es liegt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 – 5 BetrVG vor. Dann wird das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die Beschäftigten fingiert.
Wir unterstützen die Betriebsräte dabei, die Voraussetzungen zu erkennen un die Rechte des Betriebsrats durchzusetzen.