Zahnarzt darf in der Praxis Musik abspielen, ohne dafür eine Vergütung an die GEMA zu zahlen.

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrem Recht vorzusehen, dass Hersteller von Tonträgern, die zu Handelszwecken veröffentlicht werden, Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Nutzung dieser Tonträger im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen Wiedergabe haben. Diese Vergütung ist vom Nutzer zu zahlen. Die Wiedergabe muss allerdings öffentlich erfolgen. Öffentlich hat folgende Bedeutung:

So muss die „Öffentlichkeit" aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen. Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass es auch ein erhebliches Kriterium ist, ob eine „öffentliche Wiedergabe" Erwerbszwecken dient. Es wird also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig „erreicht" wird.

Das alles ist in einer Praxis nicht der Fall, wo die Patienten unabhängig von ihrem Willen in den genuss der Musik kommen.