Ruhezeiten gelten auch für die Betriebsratstätigkeit.

Den Betriebsratsmitgliedern steht zwischen ihrem Schichtende und dem Beginn einer Betriebsratssitzung eine Erholungszeit von elf Stunden zu.

Die Betriebsräte sind daher berechtigt, ihre Arbeit vor dem Schichtende einzustellen, wenn sonst die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Ruhezeit nicht einzuhalten ist.

Wegen der Betriebsratssitzung am Folgetag stellte das klagende Betriebsratsmitglied die Nachtschicht um 2:30 Uhr ein. Die fehlende Arbeitszeit wurde ihm nicht auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Das BAG entschied, sein Arbeitgeber muss die komplette Schicht auf seinem Arbeitszeitkonto anrechnen.

BAG 18.01.2017 - 7 AZR 224/15