Weitere Stärkung der Fluggastrechte durch EuGH

Kehrt ein Flugzeug zum Startflughafen zurück, haben die Passagiere auch einen Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden.

Mit diesem neuen Urteil vom 13. Oktober 2011 hat der Europäische Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-83/10 die Fluggastrechte weiter verbessert. Im vorgelegten Fall musste das Flugzeug wegen eines Defekts umkehren.

Einige Passagiere mussten bei der anschließenden Umbuchung einen Tag warten und wurden zu einem anderen Flughafen geflogen, von dem aus sie ein Taxi nahmen. Sie erhielten größtenteils keine Unterstützungsleistungen (Essen, Getränke, Übernachtungskosten) durch den Flugveranstalter. Dazu wäre die Fluggesellschaft aber verpflichtet gewesen.

Das vorlegende Gericht, bei dem die Passagiere den Ersatz u.a. immaterieller Schäden einklagten, war sich unsicher, ob eine Annullierung des Fluges im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 gegeben war und ob auch immaterielle Schäden (z.B. wegen des Ärgers oder der verdorbenen Urlaubsfreude) aus einer Unterstützungspflichtverletzung ersetzt werden. Der EuGH entschied nun, dass mit der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Annullierung des eigentlichen Fluges vorlag; damit waren auch alle immateriellen Schäden zu ersetzen. Der Anspruch darauf ergibt sich jedoch nicht aus der EU-Verordnung selber, sondern aus dem sog. Montrealer Übereinkommen, das neben dem EU Recht auf allen Flügen weltweit gilt.

Bereits im Jahr 2010 hatte der EUGH in seinem Urteil vom 6. Mai 2010, Walz (C 63/09, nämlich entschieden, dass nach dem Montrealer Übereinkommen (Art. 19, 22 und 29) sowohl materielle als auch immaterielle Schäden ersetzt werden.

Die Passagiere können darüber hinaus sog. „Ausgleichsansprüche" aus der EU- VO 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Deren Höhe richtet sich nach der Entfernung des gebuchten Fluges.