27.3.2014: Streik an deutschen Flughäfen: Diese Rechte haben Sie als Passagier

Die Gewerkschaft Verdi bestreikt die Flughäfen in Frankfurt, München, Köln-Bonn, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart. Neben dem Verdi-Warnstreik drohen dem Luftverkehr in den kommenden Tagen auch Streiks der Lufthansa.

Das sollten Sie tun:

1. Klären Sie, ob Ihr Flug vom Streik betroffen ist.

Erste Ansprechpartner sind Reiseveranstalter und Fluggesellschaft. Die Lufthansa bietet auf ihrer Website Informationen zu aktuellen An- und Abflügen von allen deutschen Flughäfen. Drucken Sie sich die Informationen aus, um später ein Beweismittel an der Hand zu haben. Die Fluggesellschaften bieten unter entsprechenden Links bezüglich der Buchung auch an,  zu prüfen, ob Ihr Flug betroffen ist.  

Auch die Flughäfen informieren auf ihren Webseiten über die aktuelle Lage. Ferner gibt es Flughafen-Apps für Ihr Smartphone, sodass Sie über aktuelle Änderungen orientiert sind.

2. Die Lufthansa

bietet Ihren Passagieren eine einmalige, kostenlose Umbuchung im gleichen Tarif an, wenn der Flug vom Streik betroffen ist. Dafür muss das Ticket vor dem 25. März für Flüge am 27. März von beziehungsweise nach Frankfurt, München, Köln, Düsseldorf, Hamburg, Hannover oder Stuttgart erworben worden sein. Das gilt auch für die Partner-Gesellschaften Swiss, Austrian Airlines und Brussels Airlines. Für Reisen innerhalb Deutschlands gibt es statt des Flugtickets ein Bahnticket am Check-in oder im Internet.  

Bei Air Berlin können Gäste, die von streikbedingten Flugstreichungen betroffen sind, kostenlos auf Flüge bis zum 31. Mai umbuchen oder stornieren.  

Condor plant keine Flugstreichungen. Die An- und Abflugzeiten von zwölf Flügen wurden geändert, so dass sie nicht in die Streikzeiten fallen. Davon sind 3000 Passagiere betroffen. Vier Flüge wurden von Frankfurt nach Düsseldorf verlegt, weil dort sei mit geringeren Auswirkungen des Ausstands zu rechnen ist.

3. Ihre Ansprüche bei Verspätung:  

a. Nach der EU-Richtlinie 261/2004 bekommen Sie ab zwei Stunden Verspätung Leistungen wie zwei Telefonate, zwei E-Mails, Getränke, Essen und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Die zweistündige Wartezeit gilt für Flüge von bis zu 1500 Kilometern. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es nach drei Stunden Unterstützung, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Übernachtung im Hotel übernehmen.   Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere vom Beförderungsvertrag zurücktreten und eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

Wichtig, wenn es mit der Betreuung nicht klappt und Sie selber Geld ausgegeben haben: Heben Sie alle Belege auf, um die Kosten anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen zu können.  

b. Mit Ansprüchen auf Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro dürfte es schwieriger werden.  Der BGH hat vor Kurzem nämlich entschieden, dass Streiks so genannte außergewöhnliche Umstände sind, nach denen es dann keine Ausgleichzahlungen gibt. Hat aber die Airline nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden, bekommt der Fluggast seine Entschädigung trotzdem. Beweispflichtig dafür, dass Alles getan wurde, ist die Fluggesellschaft. Falls es der Fluggesellschaft möglich ist, muss sie sogar eine Umbuchung zu einem anderen Veranstalter vornehmen.  

Voraussetzung für die Entschädigungszahlung ist aber in jedem Fall, dass der Fluggast, auch bei einer großen absehbaren Verspätung, immer rechtzeitig zum Einchecken am Flughafen ist, und das auch nachweisen kann. Also müssten Sie sich – trotz angekündigtem Streik- ganz normal zum Einchecken am Schalter melden, immerhin könnte es ja sein, dass Ihnen ein Ersatzflug angeboten wird.  

A.Küper
(Rechtsanwältin)