Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von 50 % des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung des vollständigen Fahrpreises. 

Nur in Fällen von Naturkatastrophen oder extrem schlechter Wetterbringungen, die eine sichere Weiterfahrt unmöglich machen, ist das Busunternehmen von diesen Verpflichtungen befreit. 

Im Falle eines Unfalls werden die Busunternehmen verpflichtet, an die Verletzten und die Angehörigen von Opfern einen Schadensersatz zu zahlen, wobei eine Haftungssumme von bis zu 220.000 EUR bei Tod oder schweren Verletzungen eines Fahrgastes vorgesehen ist. Geregelt wird auch die Haftung für verloren gegangene oder beschädigte Gepäckstücke. In allen EU-Ländern haftet das Busunternehmen jetzt bis zu 1.200 EUR bei einem Gepäckverlust oder Schaden. 

Die Regelungen sollen vor allem bei Langstreckenfahrten im nationalen oder grenzüberschreitenden Linienverkehr ab 250 km gelten - den innerstädtischen Busverkehr können die Staaten von der Regelung ausnehmen. Unabhängig von der Streckenlänge hat das Parlament für zwölf Grundrechte in der Verordnung gestimmt:  Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung sollen besonders geschützt werden, z.B. durch einen barrierefreien Zugang zu den Verkehrsmitteln. Detailliert geregelt werden aber auch die Informationspflichten des Busunternehmens gegenüber den Fahrgästen vor und während der Reise. 

Die Verordnung tritt im Frühjahr 2013 in Kraft, sie ist in Deutschland von besonderem Interesse, da seit dem 1. Januar 2013 sind in Deutschland Fernbuslinien zugelassen sind.

[Quelle]:Europäisches Verbraucherzentrum, Kehl

http://www.eu-verbraucher.de/de/verbraucherthemen/