40,- € zusätzlich, wenn das Gehalt nicht pünktlich gezahlt wird.
Das LAG Köln hat bestätigt, dass auch Beschäftigte Anspruch auf Verzugszinsen und die Verzugspauschale von 40,- € (§ 288 Abs. 5 BGB) haben, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug ist. (LAG Köln 21.11.2016 - 12 Sa 524/16)