Die maximal 6 Monate Pflegezeit kann nicht in mehreren beliebige Zeiträume aufgeteilt werden.

Der Kläger hatte mit Zustimmung des Arbeitgebers vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung gepflegt.

Danach wollte er seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Dem stimmte der Arbeitgeber nicht zu, weil er nicht berechtigt sei, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. 

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

Das BAG meinte, dass der Kläger die maximale Dauer der Pflegezeit von sechs Monaten zwar noch nicht ausgeschöpft hatte, aber § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer nur ein einmaliges Gestaltungsrecht. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht daher erloschen - unabhängig von der Dauer. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2010 - 20 Sa 87/09 -