Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst (hier: Castor-Transport 2005)

OVG Lüneburg 5. Senat

Entscheidungsdatum:  25.01.2011

Aktenzeichen: 5 LC 178/09

Leitsatz

1. Es ist gemeinschaftsrechtlich geboten, den von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienst in die Arbeitszeit einzubeziehen, wenn es sich um einen so genannten geschlossenen Einsatz handelt, das heißt der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen muss, um sofort seine Leistungen erbringen zu können.

2. Es ist unzulässig, den nach diesen Maßgaben im Rahmen von Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienst hinsichtlich des Freizeitausgleichs - anders als die tatsächlichen Einsatzzeiten - nicht wie Volldienst zu behandeln. Der zeitliche Umfang der Dienstbefreiung muss dem zeitlichen Umfang der geleisteten Mehrarbeit entsprechen. Eine lediglich anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten und damit eine Differenzierung zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich ist rechtsfehlerhaft. 

3. Der in den Fällen, in denen rechtswidrig zuviel Dienst geleistet worden ist, angewandte Rechtssatz, dass bei der Bestimmung des Freizeitausgleichs Zeiten in Abzug zu bringen sind, die nach den gesetzlichen Regelungen ohne Ausgleich als Mehrarbeit geleistet werden müssen, ist auf die Fälle, in denen ein Beamter rechtmäßig zu Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes herangezogen worden ist, nicht übertragbar. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG (alt) konnte ein Beamter verpflichtet werden, monatlich bis zu fünf Stunden ohne Ausgleich Mehrarbeit zu leisten. Hat ein Beamter jedoch aufgrund einer rechtmäßigen Anordnung in einem Monat mehr als fünf Stunden Mehrarbeit geleistet, ist ihm für die gesamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich zu gewähren, das heißt ab der ersten Stunde.