Mehrarbeit muss grundsätzlich vergütet werden. Ein Ausschluss im Arbeitsvertrag muss klar erkennen lassen, welche zusätzliche Leistung erwartet wird und dafür muss der Unternehmer ein herausgehobenes Entgelt zahlen.

Eine zusätzliche Vergütung für Mehrarbeit war im Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Der Betroffene war allerdings als Lagerarbeiter mit 1.800,- € brutto bei einer 42 Stundenwoche eingestellt worden. Das BAG stellte nun fest, dass diese Absprache unwirksam ist. Der Kläger hat Anspruch auf die Bezahlung der geleisteten 968 Überstunden, da kein herausgehobenes Entgelt bezahlt wurde. Die Klausel im Arbeitsvertrag ist intransparent und wegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Denn bei Vertragsschluss war für den Beschäftigten nicht erkennbar, was auf ihn zukommen würde.

BAG v. 22.02.2012 - 5 AZR 765/10