Mindestaltersgrenzen für Einstieg in Beamtenlaufbahn verfassungswidrig

Die Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze – hier 40 Jahre – für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreibt, ist verfassungswidrig.BVerwG v. 27.09.2012 - 2 c 74.10 u. 2 C 75.10

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

Ein Bewerber darf bei einer solchen Auswahlentscheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist.

Das BVerwG meint, dass vom Lebensalter grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich seine. 

Ebenfalls unzulässig sind längere (als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers nötige) Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben müsse; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der bessere sei. 

Die Nichteinbeziehung der Klägerinnen in die Auswahl aus Altersgründen verstoße zudem gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).