Die unter der Bezeichnung "medsonet - Die Gesundheitsgewerkschaft" auftretende Arbeitnehmervereinigung ist keine Gewerkschaft und damit nicht tariffähig.

ArbG Hamburg v. 17.05.2010 - 1 BV 5/10

Das Arbeitsgericht sah aus zwei Gründen die Tariffähigkeit für nicht vorhanden an.

1. Hatte die medsonet zum Zeitpunkt des Abschlusses von Tarifverträgen noch kein eigenes Tarifstatut. Fehlt dieses Regelungswerk zur Verhandlung und zum Abschluss von Tarifverträgen innerhalb einer Organisation, könne diese auch keine Tariffähigkeit erlangen.

2. Sei medsonet auch deshalb nicht tariffähig, da es ihr an der erforderlichen Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der AG-Seite wegen der geringen Mitgliederzahl fehle. Sie hat nur ca. 7.000 Mitglieder bei ca.  2,2 Millionen Beschäftigten im Gesundheitswesen.

Daran ändere auch nichts, dass die Vereinigung Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland sei und über 100 Haustarifverträge mit Kliniken und Einrichtungen des Gesundheitswesens abgeschlossen habe.

Folge:

Die Tarifverträge sind alle nichtig. Sie haben die davor geltenden Tarifverträge nicht abgelöst. Auf deren Basis ist zu prüfen, ob höhere Gehälter, Altersversorgungsansprüche und Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.