Die Freistellungserklärung des AG umfasstt nur die Urlaubsansprüche, die bis zum Ende der Kündigungsfrist entstehen. Wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, weil die Kündigungsschutzklage gewonnen wurde, so sind danach entstehende Urlaubsansprüche vom Unternehmen noch zu gewähren

BAG v. 17.05.2011 - 9 AZR 189/10

In dem entschiedenen Fall war der Beschäftigte im Jahr 2006 zum 31.3.2007 gekündigt worden und ab November wurde er von der Arbeit unter Anrechnung seines Urlaubs freigestellt. Er gewann die Kündigungsschutzklage und arbeitete ab Juni 2007 wieder im Betrieb. 

Er meinte mit der Freistellung aus dem Vorjahr wäre nur der bis zum 31.3.2007 entstehende anteilige Urlaub von 7,5 Tagen abgegolten. Das BAG gab ihm Recht. Wenn der AG auch künftig evtl. entstehende Urlaubsansprüche meint, so muss er das ausdrücklich erklären. Ob diese Erklärung allerdings wirkt, hängt auch von den Urlaubsplänen des Beschäftigten ab.