Keine Kündigung in der Probezeit wegen zu hohem BMI

OVG NRW: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Übergewicht

- hier: erfolgreiche Beschwerde im Verfahren auf Vollziehungsregelung wegen fehlerhafter Prognoseentscheidung der gesundheitlichen Eignung

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 1. Senat

Entscheidungsdatum: 16.05.2011

Aktenzeichen: 1 B 477/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG

Leitsatz

1. Die der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit zugrunde gelegte prognostische Entscheidung des Dienstherrn, die Möglichkeit künftiger Erkrankungen des Beamten und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze lasse sich wegen des Vorliegens eines gesundheitlichen Risikofaktors - hier: Adipositas I nach der WHO-Klassifikation - nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen, überschreitet die Grenzen des dem Dienstherrn insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie auf einen Indikator gestützt wird, der sich nach wissenschaftlichen Forschungsergebnissen als ungeeignet für diese Prognose erweist.

2.Bei dem "Body-Mass-Index" handelt es sich grundsätzlich um einen solchen ungeeigneten Indikator. Insbesondere lässt sich ein Ausschluss von Bewerbern für den feuerwehrtechnischen Dienst mit einem BMI von 27,5 bis 30 kg/qm nach den vorliegenden Forschungsergebnissen nicht (mehr) rechtfertigen und erweist sich vorliegend angesichts eines individuell zu berücksichtigenden kräftig-muskulösen Körperbaus des Beamten auch ein BMI von 31,5 kg/qm aller Voraussicht nach nicht als aussagekräftig.