Unzulässige Kündigung einer Altenpflegerin nach Strafanzeige gegen Arbeitgeber ("whistleblowing")

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR - Az.: 28274/08) hat am 21.07.2011 entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin nach ihrer Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Mängeln in der Pflege ungerechtfertigt war.

 

Die Beschwerde betraf einen sogenannten Whistleblowing-Fall. Die Beschwerdeführerin war als Altenpflegerin bei der Vivantes GmbH beschäftigt, deren Mehrheitseigner das Land Berlin ist. Sie wurde 2005 entlassen, nachdem sie Strafanzeige wegen Betruges gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte, mit der Begründung, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhielten wegen Personalmangels keine angemessene Gegenleistung für die von ihnen getragenen Kosten.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, 1961 geboren, und lebt in Berlin. Sie war als Altenpflegerin bei der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH beschäftigt, die auf Gesundheits- und Altenpflege spezialisiert und deren Mehrheitseigner das Land Berlin ist. Ab Januar 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Altenpflegeheim, in dem viele der Patienten auf spezielle Hilfe angewiesen waren. Die Beschwerdeführerin und ihre Kollegen wiesen die Geschäftsleitung der GmbH im Zeitraum zwischen Januar 2003 und Oktober 2004 mehrfach darauf hin, dass das Personal überlastet sei und seinen Pflichten nicht nachkommen könne; darüber hinaus würden Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert. Von Mai 2003 an erkrankte die Beschwerdeführerin mehrfach und war teilweise arbeitsunfähig; laut einer ärztlichen Bescheinigung war dies die Folge von Arbeitsüberlastung. Nach einem Kontrollbesuch in dem Altenpflegeheim stellte der Medizinische Dienst der Krankenkassen im November 2003 wesentliche Mängel bei der geleisteten Pflege fest, unter anderem unzureichende Personalausstattung sowie unzureichende Pflegestandards und mangelhafte Gestaltung der Dokumentation. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wies in einem Brief an die Geschäftsleitung der GmbH im November 2004 darauf hin, dass wegen Personalmangels die hygienische Versorgung der Patienten nicht mehr gewährleistet werden könne, und verlangte von der Geschäftsleitung, schriftlich zu erklären, wie sie die ausreichende Versorgung der Patienten sicherzustellen beabsichtigte.

Nachdem die Geschäftsleitung diese Vorwürfe zurückgewiesen hatte, erstattete die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 durch ihren Anwalt Strafanzeige wegen besonders schweren Betruges gegen die GmbH, mit der Begründung, sie leiste wissentlich nicht die in ihrer Werbung versprochene hochwertige Pflege, erbringe also nicht die bezahlten Dienstleistungen und gefährde die Patienten. Sie machte außerdem geltend, die GmbH habe systematisch versucht, diese Probleme zu verschleiern, indem Pflegekräfte angehalten worden seien, Leistungen zu dokumentieren, die so nicht erbracht worden seien. Im Januar 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungen gegen die GmbH ein.

Der Beschwerdeführerin wurde im Januar 2005 aufgrund ihrer wiederholten Erkrankungen mit Wirkung zum 31.03. gekündigt. Gemeinsam mit Freunden und mit der Unterstützung der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di verteilte sie ein Flugblatt, das die Kündigung als "politische Disziplinierung, um den berechtigten Widerstand vieler Beschäftigter im Gesundheitswesen für eine menschenwürdige Gesundheitsversorgung mundtot zu machen" verurteilte und auch die von ihr erstattete Strafanzeige gegen den Arbeitgeber erwähnte. Die GmbH erfuhr erst auf diesem Weg von der Strafanzeige und kündigte der Beschwerdeführerin daraufhin fristlos, weil sie verdächtigt wurde, die Herstellung und Verteilung des Flugblatts initiiert zu haben. Die Ermittlungen gegen die GmbH wurden auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin im Februar 2005 wieder aufgenommen, im Mai aber wieder eingestellt.

Die Beschwerdeführerin klagte vor dem ArbG Berlin gegen ihre fristlose Kündigung. In einem Urteil vom August 2005 erklärte das Arbeitsgericht die Kündigung für unrechtmäßig. Es befand, das Flugblatt sei durch ihr Recht auf Meinungsfreiheit geschützt und kein pflichtwidriges Verhalten im Sinne ihres Arbeitsvertrags gewesen. Das Landesarbeitsgericht hob das Urteil jedoch im März 2006 auf. Es befand, die Kündigung sei rechtmäßig gewesen, da die von der Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige einen "wichtigen Grund" für die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des BGB dargestellt habe. Das BAG bestätigte die Entscheidung und am 06.12.2007 lehnte es das BVerfG ab, die Verfassungsbeschwerde dagegen zur Entscheidung anzunehmen.

Verfahren

Unter Berufung auf Artikel 10 rügte die Beschwerdeführerin ihre Kündigung und die Weigerung der deutschen Gerichte, ihre Wiedereinstellung anzuordnen. Die Beschwerde wurde am 09.06.2008 beim EGMR eingelegt. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di erhielt die Erlaubnis, als Drittpartei eine Stellungnahme abzugeben.

Begründung der Entscheidung

Verstoß gegen Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung)

Es bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die von der Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige als sogenanntes whistleblowing zu bewerten ist – also die Offenlegung von Missständen in Unternehmen oder Institutionen durch einen Arbeitnehmer – das in den Geltungsbereich von Artikel 10 fällt. Es war weiterhin unbestritten, dass ihre Kündigung und die Entscheidungen der deutschen Gerichte einen Eingriff in ihr Recht gemäß Artikel 10 darstellten.

Der EGMR teilte die in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde dargelegte Auffassung der deutschen Bundesregierung, dass dieser Eingriff i.S.v. Artikel 10 "gesetzlich vorgesehen" war, da das deutsche BGB die mögliche Kündigung eines Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil vorsieht, wenn "aus wichtigem Grund" die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte kann eine Strafanzeige gegen einen Arbeitgeber eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie eine erhebliche Verletzung der Loyalitätspflicht darstellt. Auch bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die Kündigung den legitimen Zweck verfolgt hatte, den Ruf und die Interessen des Arbeitgeber der Beschwerdeführerin zu schützen. Der EGMR hatte folglich darüber zu befinden, ob ein angemessener Ausgleich zwischen diesen Interessen und dem Recht der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 10 herbeigeführt worden war.

Die von der Beschwerdeführerin offengelegten Informationen über die mutmaßlichen Mängel in der Pflege waren zweifellos von öffentlichem Interesse, insbesondere im Anbetracht der Tatsache, dass die betroffenen Patienten möglicherweise nicht selbst in der Lage waren, auf die Missstände aufmerksam zu machen. Zwar wurde die rechtliche Bewertung als besonders schwerer Betrug zum ersten Mal in der Strafanzeige erwähnt. Die Beschwerdeführerin hatte den zugrundeliegenden Sachverhalt, einschließlich der Tatsache, dass Leistungen nicht korrekt dokumentiert worden seien, aber bereits zuvor in Hinweisen an ihren Arbeitgeber offengelegt. Es lagen keine Anhaltspunkte vor die ihre Angaben widerlegt hätten, wonach weitere innerbetriebliche Beschwerden wirkungslos gewesen wären. Weiter lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hätte. Die von ihr geäußerten Bedenken waren nicht nur Gegenstand früherer Hinweise an ihren Arbeitgeber, sondern sie wurden auch durch die Kritik des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bestätigt. Zwar wurden die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihren Arbeitgeber eingestellt; allerdings kann von einer Person, die Strafanzeige erstattet, nicht verlangt werden, vorauszusehen, ob die Ermittlungen zu einer Anklage führen oder eingestellt werden.

Der EGMR zweifelte nicht daran, dass die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt hatte. Er war nicht vom Argument der Bundesregierung überzeugt, ihr hätte angesichts der regelmäßigen Kontrollen, insbesondere durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, bewusst sein müssen, dass eine Strafanzeige unnötig sei. So hatte ihre Erfahrung gezeigt, dass frühere Beschwerden des Medizinischen Dienstes über die Bedingungen in dem Altenpflegeheim nicht zu Verbesserungen geführt hatten. Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Vorwürfe hatten zweifellos eine schädigende Wirkung auf den Ruf und die Geschäftsinteressen der GmbH. Der EGMR kam aber zu der Auffassung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig ist, dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt.

Schließlich war gegen die Beschwerdeführerin die härteste arbeitsrechtliche Sanktion verhängt worden. Ihre Kündigung hatte nicht nur negative Folgen für ihre berufliche Laufbahn, sondern könnte auch eine abschreckende Wirkung auf andere Mitarbeiter des Unternehmens gehabt und sie davon abgehalten haben, auf Mängel in der institutionellen Pflege hinzuweisen. Angesichts der Medienberichterstattung über den Fall könnte die Sanktion selbst auf andere Arbeitnehmer in der Pflegebranche eine abschreckende Wirkung und somit gesamtgesellschaftlich einen negativen Effekt gehabt haben. Die deutschen Gerichte hatten also keinen angemessenen Ausgleich herbeigeführt zwischen der Notwendigkeit, den Ruf des Arbeitgebers zu schützen einerseits, und derjenigen, das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung zu schützen andererseits. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 10 vor.

Artikel 41

Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der EGMR, dass Deutschland der Beschwerdeführerin 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 5.000 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat.