Die Beleidigung des Vorgesetzten vor Kunden rechtfertigt eine "ordentliche" (fristgerechte) Kündigung, wenn die Äußerungen grob beleidigend und ehrverletzend sind, kann das eine "außerordentliche" (fristlose) Kündigung rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen v. 12.02.2010

Aktenzeichen: 10 Sa 569/09

Zur Beleidigung von Vorgesetzten gegenüber Dritten als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung

Leitsatz

1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. 
2. Die strafrechtliche Beurteilung ist kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend.
3. "Grob" ist eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidigung, das heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven (hier verneint).

 

Ein Außendienstmitarbeiter hatte gegenüber einem neuen Kunden behauptet, dass der Geschäftsführer aufgrund Alkoholgenusses schon mal die Orientierung verloren und im Garten übernachtet habe. Auch sei dieser für die kaufmännische Leitung des Betriebes völlig ungeeignet.

Diese ehrverletzenden Äußerungen rechtfertigen nach Ansicht des LAG eine fristgerechte Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dem Kläger müsste klar gewesen sein, dass er nicht derartig negativ über seinen Vorgesetzten reden darf.

Aber die Äußerungen waren nicht so grob beleidigend, dass eine fristlose Kündigung damit zu rechtfertigen wäre.