Rechtsansprüche der Beschäftigten und Musterschreiben
Wie im vorhergehenden Beitrag dargestellt, kann der Betriebsrat mit Hilfe des Informations- und Einsichts-rechts überprüfen, ob dem Tarifvertrag mit seinen Eingruppierungsregeln Rechnung getragen wurde. Sollte er feststellen, dass bei den Eingruppierungen Fehler gemacht wurden, kann er den Arbeitgeber und die Beschäftigten darauf hinweisen. So weit der Arbeitgeber nicht Abhilfe schafft, können sich die Beschäftigten beim Betriebsrat beschweren oder selbst beim Arbeitsgericht die richtige Eingruppierung feststellen lassen.
Keine Durchsetzungsmöglichkeit für den Betriebsrat
Im Falle einer falschen Eingruppierung steht dem Betriebsrat kein Recht zu, diese seiner Meinung nach richtige Eingruppierung, auch zu erzwingen. Das Recht des Betriebsrats wäre nur gegeben, wenn eine Versetzung vorliegen würde, da dabei auch immer die richtige Eingruppierung zu überprüfen ist. Die schleichende Veränderung im Laufe des Arbeitslebens findet aber in der Regel unterhalb der Schwelle der Versetzung statt.
Für Höhergruppierungen oder Umgruppierungen ist das Unternehmen zuständig. Sollte daher der Arbeitgeber eine Höhergruppierung nicht von sich aus durchführen, die dann mitbestimmungspflichtig wäre, so bleibt dem Betriebsrat nur die Aufklärung der Beschäftigten, dass und wie sie ihre Rechte durchsetzen können. Diese Aufklärung kann auch in Betriebs- oder Betriebsteilversammlungen stattfinden, zu der auch Vertreter der Gewerkschaften hinzugezogen werden können, die über die Möglichkeiten der Unterstützung der einzelnen Beschäftigten durch die Gewerkschaft Auskunft geben würden.
Beschwerdeverfahren
Der Arbeitnehmer hat zunächst ein Beschwerderecht nach §§ 84 und 85 BetrVG. Die beiden Verfahren stehen nebeneinander und sind voneinander unabhängig. Hierzu kann vom Arbeitnehmer der Betriebsrat eingeschaltet werden.
Beschwerden nach § 84 BetrVG
§ 84 Abs. 1 BetrVG
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Das Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG richtet sich gegen das Unternehmen. Die Beschwerde ist bei der zuständigen Stelle des Betriebs einzulegen. Dies ist regelmäßig der unmittelbare Vorgesetzte, soweit keine besondere Regelung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag getroffen ist. Der Betriebsrat hat im Rahmen dieses Verfahrens die Funktion, den Beschäftigten auf Wunsch zu begleiten, ihn zu unterstützen und vermittelnd tätig zu werden. Die Prüfung der Beschwerde obliegt dem Arbeitgeber (§ 84 Abs. 2 BetrVG). Dieser hat selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter die Berechtigung der Beschwerde zu prüfen und den Arbeitnehmer über das Ergebnis zu unterrichten.
Beschwerden nach § 85 BetrVG
§ 85 Abs. 1 BetrVG
Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Das Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG richtet sich an den Betriebsrat direkt. Er soll in diesem Verfah-ren nicht nur beraten, sondern für die Beschäftigten das Gespräch mit dem Vorgesetzten/Arbeitgeber führen. Der Betriebsrat ist die handelnde Instanz. Die Beschäftigten beschweren sich somit direkt beim Betriebsrat, der dann zu entscheiden hat, ob er die Beschwerde für berechtigt hält und im nächsten Schritt auf Abhilfe hinzuwirken hätte. Das Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG ist in Bezug auf Eingruppierungen insbesondere während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses interessant. Es eröffnet die Möglichkeit, dass die Beschäftigten gegenüber dem Betriebsrat geltend machen, dass sich ihre Tätigkeiten verändert haben und sie daher höher eingruppiert werden müssten. Der Betriebsrat könnte von sich aus nur eingeschränkt tätig werden, da ein Mitbestimmungsrecht für laufende Veränderungen der Tätigkeiten und der entsprechenden Eingruppierung fehlt.
Die Beschwerde der Beschäftigten ist von dem Betriebsrat als Gremium zu prüfen. Er hat durch Beschluss festzustellen, ob er die Beschwerde für berechtigt hält oder nicht. Hält er die Beschwerde für berechtigt, hat er sie dem Arbeitgeber vorzutragen und dort auf Abhilfe zu dringen. Dies wird in der Regel durch Gespräche beim Arbeitgeber geschehen.
Der Arbeitgeber entscheidet im Fall der Beschwerde über die fehlerhafte Eingruppierung letztendlich allein. Er hat den Betriebsrat von dieser Entscheidung zu unterrichten (§ 85 Abs. 3 BetrVG) und dem Beschwerdeführer ebenfalls mitzuteilen, ob er der Beschwerde abhilft. Es ist nämlich nicht möglich, für diese Fragen die Einigungsstelle anzurufen. Das Beschwerdeverfahren dient leider nicht dazu, direkte Ansprüche der Beschäftigten durchzusetzen (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Also ist das Verfahren nach § 85 BetrVG auch nur der Versuch, zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
Direkte Ansprüche müssen mit Hilfe der Arbeitsgerichte durchgesetzt werden. Das Klageverfahren der einzelnen Beschäftigten ist durch das Beschwerdeverfahren nicht verbraucht.
Klageverfahren
Ein Klageanspruch des Arbeitnehmers auf eine ordnungsgemäße Eingruppierung besteht dann, wenn die Eingruppierung fehlerhaft ist. Die Beschäftigten haben den Anspruch nach dem Tarifvertrag eingruppiert zu werden. Dies ist eine Ausführung der tariflichen Regelung. Der Anspruch kann im Wege der Individualklage geltend gemacht werden. Dies könnten die Betroffenen allein, da eine Vertretung durch einen Rechtsbeistand vor dem Arbeitsgericht nicht zwingend ist. Allerdings ist davon abzuraten, allein vorzugehen, da doch diverse Formalitäten einzuhalten und eine gute inhaltliche Begründung nötig sind, um zu gewinnen. Deshalb bitte gewerkschaftlichen Rechtsschutz oder einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Fazit
Stellt der Betriebsrat bei der Einsicht in die Gehaltslisten fest, dass eine fehlerhafte Eingruppierung vorliegt, so kann er die Betroffenen informieren. Diese müssen ihren Anspruch auf richtige Eingruppierung selbst durchsetzen. Dies geht bei einem uneinsichtigen Unternehmen nur über das Arbeitsgericht. Die Möglichkeiten zur Beschwerde nach § 84 und § 85 sind nur ein Versuch zur Schlichtung unter Beihilfe des Betriebsrates.






