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Arbeitszimmer absetzbar

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Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010

Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

 

die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich

betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als

Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine

Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher

Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche

Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und

beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder

berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine

unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen,

wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in

seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die

Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter

eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der

Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der

gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des

Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte

täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes

häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines

Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts

war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger

in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die

deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des

Finanzgerichts.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit

von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1

Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der

steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die

betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur

Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend

auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und

Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten

Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende

Verfahren sind auszusetzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber

eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend

folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die

Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle

Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven

Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste

Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der

Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser

Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen

eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des

allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen.

Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten

fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem

allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der

Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden

sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung

einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel

der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche

Mehrbelastung.

Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend

realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche

Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die

betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur

Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der

sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne

weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare

Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder

beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden

Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und

Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen

Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der

gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig

aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes -

Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung -

wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes

Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten

Typisierung daher nicht gerecht.

In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das

Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des

Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt,

soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder

beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt

wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein

schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von

seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt

wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten

für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der

zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100706_2bvl001309.html