Bußgeld

Bußgeldverfahren

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wird im sogenannten Bußgeldverfahren betrieben. Hierfür ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die nach ihrem Ermessen darüber entscheidet, ob ein Verwarnungsgeld oder ein Bußgeld erhoben werden soll.

Verwarnungsgeld

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (z.B. Parkverstoß) kann gegen den Betroffenen mit dessen Einverständnis ein Verwarnungsgeld festgesetzt werden. Das Verfahren ist mit Zahlung des Verwarnungsgeldes abgeschlossen, ein Rechtsmittel ist nicht mehr möglich. Ist der Betroffene nicht einverstanden, geht das Verfahren in das Bußgeldverfahren über.

Das Bußgeldverfahren wird eröffnet durch Mitteilung an den Betroffenen. Dabei wird ein Anhörungsbogen übersandt. Der Betroffene ist jedoch nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts kann nun Akteneinsicht beantragt werden.

Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Bescheids. Nach Prüfung des Einspruchs leitet die Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft, die eine erneute Prüfung vornimmt. Wird auch hier das Verfahren nicht eingestellt, wird die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht abgegeben. Das Amtsgericht setzt eine mündliche Verhandlung fest, zu der der Betroffene geladen wird. Das Gericht ist an die im Bußgeldbescheid festgesetzte Strafe nicht gebunden, diese kann auch erhöht werden.

 

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