Pflichtverteidiger - Anspruch ab 1. Tag der Untersuchungshaft
Im Falle der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 der Strafprozessordnung ist den Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen (staatlich) zu bestellen. Wenn die/der Beschuldigte bereits über einen von ihm gewählten Verteidiger verfügt, so kann dieser als so genannter "Pflichtverteidiger seines Vertrauens" beigeordnet werden.
Zum 01.01.10 wurden die die Rechte des Beschuldigten gesetzlich neu geregelt:
Während bislang erst nach 3 Monaten Untersuchungshaft ein Anspruch der Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bestand, ist nach der gesetzlichen Neuregelung des § 140 Abs.1 Nr.4 der Strafprozessordnung ein Pflichtverteidiger dann zu bestellen, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird.