Reiserecht - Mängelanzeige

Häufige Fragen zur Pauschalreise

Wenn einer eine Reise tut…...dann sollte er Folgendes beachten:

II. Während der Reise

1. Mängel unverzüglich melden!

Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass der Pauschalreisende beim Auftreten von Reisemängeln diese unverzüglich melden und Abhilfeverlangen muss. Wenn also am Reiseort Mängel auftauchen wenden Sie sich unverzüglich an die örtliche Reiseleitung, nicht nur an das Hotel! Die meisten Reiseveranstalterhaben Informationstafeln in den Hotels, aus denen sich Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseleiters ergibt. Die meisten Reiseveranstalterhaben auch Agenturbüros in den Urlaubsorten, die gleichfalls telefonisch oder persönlich erreicht werden können.

Schildern Sie die aufgetretenen Mängel der Reiseleitung genau und verlangen Sie sofortige Abhilfe. Nehmen Sie dazu einen Zeugen mit. Dies sollte nach Möglichkeit nicht ein Mitreisender, insbesondere nicht der Ehegatte sein, sondern am Besten ein anderer Reisegast.

 

Verlangen Sie bei einer direkten Kontaktaufnahme mit der Reiseleitung sofort ein Beschwerdeprotokoll und lassen Sie sich nicht auf das Urlaubende vertrösten. Ist der Reiseleiter hierzu nicht bereit, sollten Sie dieses später ebenfalls durch unabhängige Zeugen beweisen können.

Es ist vor allem wichtig, dass im Beschwerdeprotokoll vermerkt ist, wann Sie Ihre Beschwerdevorgebracht haben.

2. Kündigung während der Reise ?

Wenn es sich umsehr schwerwiegende Mängel handelt haben Sie zwar nach dem Gesetz die Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen und entweder von der Reiseleitung die Organisation des Rückflugs zu verlangen oder die Rückreise auf eigene Faust anzutreten. Beachten Sie aber bitte, dass eine Kündigung des Reisevertrages rechtlich eine riskante Sache ist. Die kommt nur bei "erheblicher" Beeinträchtigung einer Reise durch Reisemängel in Betracht. Sind sie trotz nicht erheblicher Beeinträchtigung abgereist, haben Sie keine Chancen, ihr Geld zurück– oder gar Schadensersatz - zubekommen

Im Falle einer Kündigung oder eines Umzuges auf eigene Faust ist es immer erforderlich, neben der Mängelrüge und dem Abhilfeverlangen der Reiseleitung oder der Agentur eine angemessene Frist zu setzen. Je nach Schwere des Reisemangels kann sie auch relativ kurzfristig sein. Auch hier sollten Sie beweisen können, dass eine Frist gesetzt wurde. Wenn Sie den Reisevertrag tatsächlich kündigen wollen dann müssen Sie dies auch klar zum Ausdruck bringen. Am besten ist es, der Reiseleitung beweisbar eine schriftliche Nachricht zu übergeben, wonach Sie den Reisevertrag nach Ablauf einer gesetzten Frist wegen der gerügten Mängel kündigen.

3. Sicherung von Beweismitteln

Sichern Sie Beweismitteln. Als Reisender sind Sie für die behaupteten Reisemängel, deren Art, Dauer, zeitlichen Umfang sowie, wie oben ausgeführt, für die Mängelrüge, das Abhilfeverlangen und eine Fristsetzung beweispflichtig. In Betracht kommen Fotografien, Videoaufnahmen, vor allem aber Anschriften von (am Besten fremden) Mitreisenden als Zeugen, aber auch Pläne Skizzen, oder ähnliches.

4. Abfindungsvereinbarungen

Einige Reiseveranstalter erledigen Reklamationen bereits am Urlaubsort. Dies kann eine sinnvolle Lösung sein und auch dazu dienen, dass Sie weiterhin Spaß an Ihrem Urlaub haben. Dennoch sollten Sie vorsichtig sein, wenn Ihnen zum Beispiel bei erheblichen Reisemängeln eine Flasche Wein oderein Obstkorb angeboten wird. Ein angemessener Bargeldausgleich oder einakzeptabler gegenwert (z.B. Leihwagen für 1 Woche) aber erspart Ärger, Korrespondenz und gegebenenfalls einen Gerichtsstreit nach der Urlaubsrückkehr.

Unterschreiben Sie am Urlaubsort möglichst keine Verzichterklärungen.

 

Banner
Banner
Banner
Banner