Familienrecht - Scheidung

I. Voraussetzungen der Scheidung

Grundsätzlich kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es kommt nicht darauf an, wer „schuld“ daran ist, dass die Ehe gescheitert ist. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner länger als ein Jahr voneinander getrennt leben, sich also über einen längeren Zeitraum bestätigt hat, dass ein eheliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist, und dass außerdem zumindest einer der Ehepartner ernsthaft und nachhaltig ablehnt, mit dem andern weiter verheiratet zu sein.

2. Das Scheidungsverfahren

Zuständig für Scheidungen ist das Familiengericht (Amtsgericht) am Wohnort des Ehepartners, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, anderenfalls das des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehepartner.
Im Scheidungsverfahren selbst ist auf jeden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vorgeschrieben. Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht finden sich im Telefonbuch oder im Internet über Anwaltssuchdienste. Aber auch alle nicht spezialisierten Rechtsanwälte können beauftragt werden.
Ein Rechtsanwalt kann immer nur einen Ehepartner vor Gericht vertreten, niemals beide. Wenn sich die Parteien aber über die Scheidung und die Folgesachen einig sind, kann der „Antragsgegner“, also der Partner, der nicht selbst den Scheidungsantrag stellt, auch ohne Anwalt vor Gericht erscheinen und die Ehe kann geschieden werden.

3. Die Folgesachen der Scheidung

Als so genannte „Folgesache“ (s. oben) muss mit der Scheidung der Versorgungsausgleich geregelt werden. Auf Antrag eines (anwaltlich vertretenen!) Partners können mit der Scheidung auch Unterhalt, Sorgerecht für Kinder, Besuchsregelungen bezüglich der Kinder, Weiterbenutzung der ehelichen Wohnung, Hausratsteilung und Zugewinnausgleich geregelt werden - wenn das nicht schon während der Trennungszeit geschehen ist.

4. Der Versorgungsausgleich

Gleichzeitig mit der Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch, allerdings nur, wenn sich die Scheidung nach deutschem Recht richtet. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Versorgungs- und Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, beiden gleichermaßen zu Gute kommen müssen: wer mehr erworben hat, muss die Hälfte des „Mehrerwerbs“ an den anderen Partner abtreten. Dafür müssen die Rentenkonten beider Ehepartner „geklärt“ werden. Das bedeutet, dass mit den Rentenversicherungsträgern abgeklärt werden muss, welche Einzahlungen und Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung vorliegen. Das kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Beratungsstellen der Landesversicherungsanstalten (LVA) und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) helfen bei der Klärung auch schon bevor das Scheidungsverfahren bei Gericht läuft (im örtlichen Telefonbuch oder unter): Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

5. Die Kosten der Scheidung

Die Kosten richten sich auch hier nach dem „Streitwert“, d.h. einem vom Gericht festzusetzenden „Wert“ des Verfahrens. Der wiederum richtet sich nach dem Monatseinkommen der Eheleute, ihren Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, ihrem Vermögen und ihren Schulden. Hinzu kommt für den Versorgungsausgleich der Jahresbetrag der zu übertragenden Rentenansprüche. Mindestens fallen knapp 800 Euro für Gerichtskosten und einen Anwalt an.

Auch für das Scheidungsverfahren kann man Prozesskostenhilfe beantragen

 

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